Verhältnismäßig neu in der StPO ist § 116b StPO, der das Verhältnis von U-Haft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen dahin regelt. Dazu hat jetzt das KG in einem Beschl. v. 11.20.2010 – 2 Ws 504/10 zur Strafhaft (Satz 2) ausgeführt:
„Der Vorrang der Strafhaft tritt bei einem bereits in Untersuchungshaft befindlichen Verurteilten nicht erst mit dem Eingang des Aufnahmeersuchens in der Justizvollzugsanstalt ein, sondern bereits dann, wenn die Staatsanwaltschaft – wie hier durch den Erlaß eines Vollstreckungshaftbefehls – unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nunmehr ansteht.„
Kann für das Ende der Strafhaft von Bedeutung sein.