Beim LG Münster hatte der Angeklagte sich u.a. gegen die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Durchsuchung gewendet. Dazu hatte es dann eine Verfahrensrüge gegeben, die aber – so der BGH im Beschl. v. 02.12.2010 – 4 StR 464/10 – nicht ausreichend begründet war: Der BGH schreibt:
„2. Soweit die Beschwerdeführer die Verwertung der Erkenntnisse aus der Durchsuchung des Pkw VW T 4 vom 13. Oktober 2009 rügen, weil auch diese Durchsuchung ohne richterliche Anordnung erfolgt sei, genügen die Rü-gen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revisionen geben den Inhalt des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls nicht wie-der. Dadurch ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Anordnung der Durch-suchung zur Ermittlung der Eigentumsverhältnisse – was nicht ausgeschlossen und vom Landgericht zu Grunde gelegt worden ist – zum Zwecke der Gefahren-abwehr auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften erfolgte. Die rechtliche Einord-nung der Maßnahme wäre indes für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit, je-denfalls aber des Gewichts eines etwaigen Rechtsverstoßes von Bedeutung. Darüber hinaus teilen die Revisionen nicht mit, auf welchem Wege die Ergeb-nisse der Durchsuchung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, wes-halb offen bleibt, gegen welche Beweiserhebungen die Beschwerdeführer sich wenden und ob der Verwertung jeweils rechtzeitig widersprochen worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 3 StR 6/09, NStZ 2009, 648).“
Es ist schon höherer Schwachsinn, wenn gefordert wird, in der Revisionsbegründung dem Akteninhalt wiedergeben zu müssen. Offenbar ist es aber so, keine Ahnung, ob sich das zwingend aus dem Gesetz ergibt. Wäre aber Zeit dies mal gesetzlich zu ändern. Man stelle sich vor, es würden bei den Anträgen auf Strafbefehl oder der Anklageschrift der gleiche Masstab verlangt, der hinreichende Tatverdacht müsse sich nachvollziehbar ohne Lesen der Akte ergeben. Denke die könnten bei der StA einpacken.