Die mit dem „letzten Wort“ (§ 258 StPO) zusammenhängenden Fragen sind revisionsrechtlich immer interessant, vor allem, weil sie häufig zur Urteilsaufhebung führen. So vor allem auch, wenn nach dem letzten Wort des Angeklagten in der Hauptverhandlung nocht etwas geschieht, was für das Urteil Bedeutung haben kann. Denn dann wird häufig übersehen, dass dem Angeklagten dann noch einmal das letzte Wort gewährt werden muss. Ein schönes Beispiel ist die Fallgestaltung im BGH-Beschl. v. 26.102.201 – 5 StR 433/10. Dort istnach dem letzten Wort noch eine Haftentscheidungen ergangen, die einen Mitangeklagten betraf. Der BGh führt aus:
„Anderes gilt für den Inhalt des verkündeten Beschlusses betreffend den Angeklagten M. . Nicht anders als bei belastenden Haftentscheidungen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8 m.w.N.; BGH StV 2001, 438) oder bekanntgegebenen Erwägungen des Gerichts, die eine Verurtei-lung voraussetzen oder nahelegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wieder-eintritt 3; BGH NStZ 1986, 470; BGH StV 1992, 551, 552), hat das Landgericht durch nicht sofortige Bescheidung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Haftbefehlsaufhebung im Gegensatz zum Mitangeklagten schlüssig das Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts gegen diesen einen Freispruch erstrebenden Angeklagten zum Ausdruck gebracht. Der Angeklagte war durch die Haftentscheidung selbst zwar nicht unmittelbar betroffen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8). Indes ließ sich dem Beschluss des Landgerichts für ihn entnehmen, dass das Gericht – bei offener Beweis-lage – das Geständnis des Mitangeklagten zu seinem Nachteil verwerten und ihn zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilen könnte, weshalb ihm unter diesen Aspekten die Gelegenheit zu geben war, hierzu abschließend nochmals Entlastendes vorzubringen. Eine solche Prozesslage erfor-dert nach § 258 StPO die Möglichkeit, dass sich ein Angeklagter vor der Ur-teilsverkündung zum Verfahrensgegenstand äußern können muss (vgl. BGH NStZ 1986, 470) „.