Immer wieder fehlen ja mal Aktenzeichen auf einem zuzustellenden Schriftstück oder sind unvollständig. Dann stellt sich schon auch die Frage, ob deshalb ggf. eine Zustellung dieses Schriftstückes unwirksam ist. Das OLG Hamm sagt in seinem Beschl. v. 28.09.2010 – III-3 Ws 419/10: Nein. Die unvollständige Angabe der (mehreren) Geschäftszeichen auf dem hierfür vorgesehenen Bezeichnungsfeld einer Postzustellungsurkunde führe nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Die Beweiskraft der Urkunde reiche nur soweit, dass der Postbedienstete die Übergabe der zuzustellenden Postsendung an den Betroffenen und die Identität der Bezeichnung auf der Postsendung und der Postzustellungsurkunde, aber gerade nicht die Übereinstimmung zwischen der zuzustellenden Postsendung auf der Postzustellungsurkunde mit dem Inhalt des Briefumschlags bestätige, da dieser ist ihm nicht bekannt ist. Damit kann man also nicht „punkten“.