…als Ablehnungsgrund für einen Beweisantrag, so scheint mancher Tatrichter zu denken. Jedenfalls hat man den Eindruck, dass Tatrichter das so sehen und mit dem scharfen Schwert der „Prozessverschleppung“ zur Ablehnung eines Beweisantrages kommen.
So auch das LG Bielefeld in dem der Revisionsentscheidung des BGH v. 28.10.2010 – 4 StR 359/10 zugrunde liegenden Vergewaltigungsverfahren. Der BGH hat es in seiner Entscheidung gerügt und darauf hingewiesen, dass die Aufklärungspflicht Vorrang hat und das Tatgericht in seinem Ablehnungsbeschluss darlegen muss, warum die Beweisaufnahme nichts Entlastendes mehr bringen konnte. Damit hatte sich die Strafkammer erst gar nicht auseinander gesetzt.
An sich bringt der Beschluss des BGH nichts wesentlich Neues, da gerade erst in 2009 das BVerfG auch zur Frage der Prozessverschleppung Stellung genommen hat, und zwar in Zusammenhnag mit der „Fristenregelung“ des BGH im Beweisantragsrecht.
Interessant sind die Stellungnahmen zu der Entscheidung hier in den Blogs: Der Beck-Blog spricht von „Beweisanträge zur Prozessverschleppung… werden schon mal gerne gestellt„. Die Formulierung ist beim Kollegen Nebgen nicht zu Unrecht auf Verwunderung gestoßen (vgl. hier „Das Phantom der Verschleppungsabsicht“), denn die Formulierung enthält einen versteckten Vorwurf an Verteidiger. Im Übrigen ist es so, dass jeder Beweisantrag im Grunde zu einer Verlängerung des Verfahrens führt. Das ist aber eine Folge des Beweisantragsrecht, dass die StPO im Interesse der Aufklärungspflicht in Kauf nimmt.
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