Die Frage war: Können eine geständige Einlassung und diese bestätigenden Zeugenaussagen im Strafverfahren vor Rechtskraft für das Führerscheinentzugsverfahren nach dem StVG genutzt werden?
Das VG Münster sagt in seinem Beschl. v. 11.06.2010 – 10 K 423/09: Ja. Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis könne in die Würdigung der charakterlichen Eignung eines Fahrers auch eine noch nicht rechtskräftige strafverfahrensrechtliche Verurteilung einbezogen werden, wenn der Betroffene im strafrechtlichen Verfahren einen Großteil des ihm zur Last gelegten Fehlverhaltens eingestanden hat und die Sachverhalte zudem durch umfangreiche Zeugenbefragungen bestätigt worden sind.
Und: Ergebe sich aus den Straftaten, dass der Betroffene insbesondere im Straßenverkehr sein Mobilitätsinteresse rücksichtslos durchgesetzt hat und durch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung aufgefallen ist, so ist von dem Fehlen der charakterlichen Eignung auszugehen.
Obwohl hier bei der „Beweislage“ Schweigen wohl auch nicht mehr viel genützt haben dürfte. 😉
Gesinnungsstrafrecht ohne Gesetzesgrundlage. Furchtbare Juristen. Wieso regeln eigentlich die Strafgesetzvorschriften bei welchem Delikt und wann und in welchem Umfange der Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, wenn der Staat das mit der charakterlichen Eignung auch so hinbiegt, wie er es möchte.