Vor einigen Tagen ist hier eine Diskussion geführt worden, um die Frage, ob und wie der Instanzverteidiger an die Revision denken soll (vgl. hier bei Kanzlei und Recht und hier beim Kollegen Nebgen). Beide sind im Grunde m.E. gar nicht so weit auseinander. Natürlich kann/darf es nicht nur das Ziel der Instanzverteidigung sein, die Revision vorzubereiten, andererseits hat der Instanzverteidiger aber häufig gar keine andere Möglichkeit, als immer auch das Rechtsmittel der Revision im Auge zu behalten und sich zu fragen: Was kann, was muss ich noch tun, um diesen, m.E. gegebenen Verfahrensverstoß in der Revision rügen zu können. Das lässt sich angesichts der Formenstrenge gar nicht vermeiden und ist m.E. Handwerkszeug eines guten Strafverteidigers. Denn, was nützt die schönste Revision, wenn sie verfahrensmäßig nicht ausreichend vorbereitet ist, also z.B. der i.d.R. erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 338 Nr. 8 StPO) über § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt worden ist. Die Liste ließe sich noch verlängern; ihre Länge ist sicherlich auch auf die Revisionsrechtsprechung des BGH zurückzuführen.
Also: Die Revision ist nicht das Ziel – aber man muss immer auch an sie denken. Das gilt auch, wenn, wie der Kollege Nebgen meint, „selbst eindeutige Rechtsfehler der Tatgerichte längst nicht mehr sicher zu einer Urteilsaufhebung führen“. Das ist zwar (leider) richtig, darf aber m.E. den Verteidiger nicht davon abhalten, die Verfahrensrüge auf der Grundlage der ihm bis dahin bekannten Revisionsrechtsprechung vorzubereiten. Und: Vielleicht auch noch darüber hinzugehen, nämlich sich immer auch zu überlegen bzw. im Blick zu haben, was denn ggf. noch Neues zu der Frage vom Revisionsgericht kommt. Also: Hellseherische Fähigkeiten zu entwickeln. Leider 🙁
Ist doch logisch, das man sich zur Erreichung seines Zieles alle Möglichkeiten offen lässt.
Gilt die Formenstrenge nach Gesetz und Rechtsprechung eigentlich auch für Anträge der Staatsanwaltschaft? Mir wurde erklärt, die Gerichte müssten den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft nachkommen, auch wenn diese streng formal kein konkretes Beweisthema beinhalten. Dachte immer beide Prozessparteien seien gleich.
Hallo, ja, die Vorgaben des § 244 StPO gelten auch für die StA.