Der BGH hat in einer Zivilsache (vgl. Beschl. v. 21.10.2010 – IX ZB 37/10) entschieden, dass eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte müsse ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschl. v. 20. Mai 2009 – IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 m.w.N.).
Na ja, beruhigt mich. Ich bekomme meine Post nämlich meist verspätet.
Also aktuell braucht die NJW wohl 3 Tage durch die Republik – und die kommt ja auch mit der Post 😉
Da kann man Ihnen ausnahmsweise nur beipflichten – soll sich doch der saumselige Anwalt mit seiner Haftpflichtversicherung herumärgern.
Vgl. zum Problem im Übrigen ausführlich VG Hamburg, Urteil vom 4.6.2009 – 20 K 2787/08, bei http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=D0EE59E4F4B727BF37EAB3766448FAB8.jpj4?showdoccase=1&doc.id=MWRE090003267&st=ent.
Seitdem ich von DHL mein Paket innerhalb von 36 Stunden aus Shanghai bekommen habe, hab ich auch grenzenloses Vertrauen 😉
Ausreißer 🙂
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