Bin in Mekka – Stopp – kann daher nicht zur HV kommen – Stopp

so oder ähnlich hätte der Angeklagte sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung beim AG entschuldigen können. Hatte er aber nicht, so dass das AG Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen hat. Die dagegen eingelegte Haftbeschwerde hatte beim LG Erfolg. Das LG München I hat im Beschl. v. 29.11.2010 – 16 Qs 69/10 ausgeführt:

„Der Angeklagte ist zwar dem Termin am 04.112010, zu dem er am 06.10.2010 geladen wurde, ferngeblieben. Er wurde jedoch durch seinen Verteidiger bereits mit Schriftsatz vom 13.10.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, rechtzeitig und genügend entschuldigt. Eine Terminsverlegung wäre zwar aufwendig gewesen, hätte jedoch noch ohne weiteres erfolgen können und müssen. Die Pilgerreise nach Mekka/Saudi-Arabien aus religiösen Gründen ist bekanntermaßen zum einen eine sehr wesentliche, einmal im Leben zu erfüllende Pflicht eines gläubigen Muslimen, zum anderen ist diese nur zu einem bestimmten Zeitraum einmal im Jahr und unter nicht unerheblichem Organisationsaufwand möglich. Eine Verschiebung dieser be­reits vor Terminierung gebuchten Reise war daher dem Angeklagten – auch unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen geladenen Angeklagten und Zeugen sowie des Aufwands einer Verlegung – nicht zumutbar. Soweit der Termin – wie üb­lich – mit dem Verteidiger abgestimmt war, ist der Akte nicht zu entnehmen, dass der Verteidiger hierbei auch zugleich im Namen seines Mandanten den Termin als auch für den Angeklagten möglich zusagte.“

4 Gedanken zu „Bin in Mekka – Stopp – kann daher nicht zur HV kommen – Stopp

  1. Schneider

    Der Angeklagte hat sich doch für das Fernbleiben entschuldigt, das AG sah das wohl zu Unrecht nicht als ausreichend an. So eine Terminsverlegung ist ja auch nur ein Minutenaufwand und es war genug Zeit um die Zeugen rechtzeitig umzuladen.

  2. klabauter

    @ Schneider:
    Die Verlegung ist je nachdem, wo sich welche Beteilige befinden (z. B. Auslandszeugen) nicht unbedingt ein Minutenaufwand, abgesehen davon, dass weitere Mitangeklagte und Zeugen vielleicht auch zusätzlichen Aufwand haben (beim Arbeitgeber nochmals einen Freistellungstag beantragen u.a.).
    Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, dass ausweislich der Beschlussgründe sogar der Termin mit dem Verteidiger abgesprochen war. Aber das kann natürlich dem Angeklagten nicht zugerechnet werden…

  3. Schneider

    @klabauter
    Briefe ins Ausland brauchen heute auch nur wenige Tage und eine Übersetzung sollte mittels email oder Fax heute auch kein Zeitproblem sein. Wenn der Zeuge nicht vor Gericht erscheinen muss, kann er doch arbeiten, wo ist da das Problem.

  4. klabauter

    Ein „Problem“ ist es nicht. Es ist aber nicht so, als müsste sich der faule Richter nur bequemen, in einer Minute eine Terminsverlegung zu pinseln. Übersetzung kostet zum Beispiel. . Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass nach einer (immerhin abgesprochenen) Terminierung eine Terminsverlegung :

    – durchaus auch für andere Beteiligte äußerst lästig sein kann. Ein Zeuge, der zu einem Termin abgeladen wird und zu einem neuen Termin geladen wird, kann zwar am alten Terminstag arbeiten, aber am neuen nicht. Und da nicht alle Zeugen angestellte Arbeitnehmer mit einem 9-17-Job sind, sondern vielleicht auch einmal Schichtarbeiter it wechselnden Schichten, Freiberufler oder Gewerbetreibende, die Kunden- oder Mandantentermine vereinbaren u.a. ist eben eine Umladung nach relativ kurzfristig mitgeteilter Verhinderung eben nicht immer nur ein Spaß für andere Verfahrensbeteiligte. Email, Mobiltelefon und Internet hin oder her. Dass manche Richter auf Zeugenbelange mehr Rücksicht nehmen könnten, z.B. durch gestaffelte Ladungen bei längeren Terminen, ist eine Frage, die auf einem anderen Blatt steht.

    – Kosten produziert

    – und auch nicht immer nur ein „Minutenaufwand“ für den Richter ist (z.B. neue Terminsabsprache mit den Verteidigern, Sachverständigen u.a.)

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