formuliert der BGH in seinem Beschl. v. 06.10.2010 – 2 StR 394/10. In der Tat, das sind sie.
Die ganze vom BGH beanstandete Passage lautet:
„Bei Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sind Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung fern liegend; die Frage, „ob es des Vollzugs der Freiheitsstrafe bedürfe“, stellt sich nicht und muss vom Tatrichter daher auch nicht erörtert werden. Das gilt erst Recht auch für die hier vom Landgericht ausgesprochene „dringende Empfehlung“, den Angeklagten „umgehend in den offenen Vollzug aufzunehmen“ (UA S. 16). Solche rechtlich unverbindlichen Hinweise können Erfordernisse und Besonderheiten des Vollzugs der Freiheitsstrafe und des Vollstreckungsverfahrens der Natur der Sache nach nicht berücksichtigen und begründen die Gefahr, als rechtlich bindend fehlgedeutet zu werden.“
Wenn man es liest, fragt man sich: Was sollte es bringen?
Auch die Formulierung direkt vor der von Ihnen zitierten Passage ist aufschlussreich im Hinblick auf die „Mühe“, die sich die Vorinstanz mit der Urteilsformulierung offenbar gemacht hat:
„Dabei wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass der Umstand, dass andere Tatbeteiligte bereits rechtskräftig abgeurteilt sind, nicht zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe (§ 267 StPO) in einem selbständigen Verfahren führt.“
klingt ein bisschen nach: „und schreib beim nächsten versuch nicht so ein überflüssiges zeug, sondern konzentrier dich auf das wesentliche!“
aber der bgh kann das natürlich viel schöner formulieren. 😉
Als ich den Beschluß in Händen hatte, war ich überrascht ob der Kummulation von Rügen…
„Die ganze vom BGH beanstandete Passage lautet: (…)“
Seit wann beanstandet der BGH seine eigenen Beschlüsse, vor allem im gleichen Beschluss?
Da nich‘ für.
Ansonsten: Beschämend, dass die Kammer vom BGH auf das Gesetz (und nicht gerade auf eine Dunkelnorm) aufmerksam gemacht werden muss. Die Namen der Richter hat man sich vermutlich beim BGH jetzt gemerkt.