sagt das LG Amberg zutreffend in seinem Beschl. v. 03.11.2010 – 52 Qs 88/10. Ist zur sachdienlichen Verteidigung die Überprüfung der Einhaltung der Prozessvorschriften hinsichtlich der Erstellung einer Wahllichtbildvorrage erforderlich, so ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, da nur der Verteidiger zur Einsicht in die Akten berechtigt ist.
Stimmt so.
Ich rätsle gerade, was die nicht näher zitierten „Prozessvorschriften“ für die Erstellung der Wahllichtbildvorlage sein sollen. Nr. 18 RiStBV ist sehr knapp gehalten; einen Runderlass zur WLV scheint es nur in NRW zu geben.
Und inhaltlich geht es anders als der tragende Grund der Entscheidung suggeriert weniger um die Erstellung der WLV, sondern um die Durchführung bzw. das Vorgeschehen (Lichtbilder der Beschuldigten wurden bereits vor Erstellung/Durchführung der WLV wenigstens einem Zeugen gezeigt).