so könnte man auch den Leitsatz zur Entscheidung des KG v. 10.09.2010 – 3 Ws 454/10 formulieren. Das KG hat es etwas seriöser formuliert, wenn es dort heißt:
„Ein Beschwerdeführer, der bei Einlegung des Rechtsmittels unter Berufung auf § 147 Abs. 7 StPO Akteneinsicht beantragt und eine Beschwerdebegründung nach deren Erfolg angekündigt hat, wird in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Beschwerdegericht eine Entscheidung trifft, ohne zuvor das Akteneinsichtsgesuch beschieden zu haben.“
In der Sache hatte der Beschuldigte bei der Beschwerdeeinlegung gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung Akteneinsicht nach § 147 Abs. 7 StPO beantragt und eine Stellungnahme angekündigt, wenn die AE gewährt war. Das LG hat die Beschwerde verworfen, ohne AE zu gewähren. Das KG sieht darin zutreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Interessant auch die Ausführungen des KG zur Stellungnahme der GStA. Da heißt es:
„Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die der Erteilung von Auskünften oder Abschriften im Sinne des § 147 Abs. 7 S. 1 StPO entgegengestanden hätten. Insbesondere lagen weder eine Gefährdung des Untersuchungszweckes noch beachtliche Drittinteressen vor. Auch ist es – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin – für einen erfolgreichen Antrag auf Information aus der Akte nicht erforderlich, dass der Antragsteller die Aktenbestandteile, über die er Auskunft begehrt, im Einzelnen benennt. Denn durch den Auskunftsgewährungsanspruch soll der Antragsteller gerade in die Lage versetzt werden, Aufschluss über ihm bis dahin unbekannte Aktenbestandteile zu erhalten, die er in Ermangelung eigener Kenntnis naturgemäß vorab nicht zu benennen vermag. Eine ihm nicht zustehende uneingeschränkte Akteneinsicht hat der Angeklagte angesichts der ausdrücklichen Benennung des § 147 Abs. 7 StPO ohnehin nicht begehrt.“
Tja, da fragt man sich wirklich „liebe GStA“: Wie sollte das wohl gehen.