hatte sich wohl die Amtsrichterin in dem dem Beschl. des OLG Hamm v. 12.10.2010 – III 3 RVs 49/10 zugrundeliegenden Verfahren gedacht und war damit einem Antrag der GStA nachgekommen.
Aus dem Protokoll ergab sich nämlich nicht, dass in der Hauptverhandlung das Blutalkoholgutachten verlesen worden war. Zu diesem Antrag war der Verteidiger zwar gehört worden, im weiteren Berichtigungsverfahren hingegen dann nicht mehr, sondern das hatte die Amtsrichterin nach „Bad Oeynhausener“ Landrecht betrieben und – völlig abweichend von den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH niemanden mehr beteiligt – auch die Protokollführern nicht.
Das OLG sagt: So nicht und gibt dann gleich auch noch einen kleine Fortbildung in diesen Fragen. Die Rechtsprechung des BGH scheint sich bis zum AG Bad Oeynhausen wohl noch nicht herumgesprochen zu haben.