Wir haben ja schon häufiger über die Abrechnung der Tätigkeit des (beigeordneten) Zeugenbeistandes (§ 68b Abs. 2 StPO) berichtet. Es stellt sich die Frage: Teil 4 Abschnitt 1 oder Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Darüber tobt ein bitterer Kampf zwischen den OLG.
In dem Streit hat jetzt das OLG Hamburg in seinem Beschl. v. 02.08.2010 – 2 Ws 95/10 seine Auffassung, dass nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet wird, bestätigt. Insoweit ist der Beschluss nichts Neues. Er hat allerdings einen interessanten Aspekt: Der Rechtsanwalt hatte drei Zeugen vertreten. Das OLG schreibt dazu:
„Der Beschwerdeführer ist für drei Einzeltätigkeiten nach Nr. 4301 (4) VV RVG zu vergüten. Die von dem Beschwerdeführer vertretenen Zeugen sind in dem Strafverfahren dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge zu verschiedenen Anklagevorwürfen gehört worden. Die Beiordnung des Beschwerdeführers erfolgte daher vorliegend nicht in „derselben Angelegenheit“ im Sinne des § 7 RVG. § 7 RVG findet als allgemeine Vorschrift auch im Rahmen von Nr. 4301 VV RVG Anwendung.“
Wenigstens etwas 🙂