Noch dauert es ja bis der § 81a Abs. 2 StPo geändert ist, wenn es überhaupt dazu kommt. D.h.: Noch kann ggf. ein Beweisverwertungsverbot bei fälschlicher Annahme von „Gefahr im Verzug“ angenommen werden. Und noch muss man als Verteidiger die Anforderungen an die Begründung der Revision/Verfahrensrüge beachten. Daher hat auch der Beschl. des OLG Hamm v. 24.08.2010 – III 3 RBs 223/10 Bedeutung, in dem das OLG noch einmal zu den Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung einer Blutprobe Stellung genommen hat. Die Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des Richtervorbehalts wegen der Anordnung und Verwertung der Blutprobe muss danach – worauf das OLG schon früher hingewiesen hat – die genaue Angriffsrichtung eines in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruchs erkennen lassen, der gegen die Verwertung der aufgrund der Blutentnahme gewonnenen Beweismittel erhoben worden ist. Der Amtsrichter muss das Beweismittel nicht „aufs Blaue hin“ auf seine Verwertbarkeit untersuchen. Nicht Neues, man muss nur daran denken.