Ist die Strafzumessung in der landgerichtlichen Entscheidung, die dem Beschl. des BGH v. 28.09.2010 – 4 StR 371/10 zugrunde gelegen hat, nun kurios, amüsant oder was? Jedenfalls ist sie falsch. Das LG hat den Angeklagten wegen Überfalls auf eine Taxifahrerin der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Mutter des Angeklagten selbst auch Taxifahrerin ist. Sicherlich löblich, dass die Strafkammer so offenbar ein wenig zum häuslichen Frieden beitragen will, aber: Der BGH sagt: Rechtsfehlerhaft und begründet das wie folgt:
„Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe innerhalb des nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass „seine eigene Mutter Taxifahrerin ist und die Tat insoweit als besonders verwerflich erscheint“. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Umstand, dass die Mutter des Angeklagten den gleichen Beruf ausübt wie das Tatopfer, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben (vgl. MünchKommStGB/Franke § 46 Rn. 32). Die berufliche Stellung der Mutter wirkt sich daher auf das Maß der der Tat des Angeklagten innewohnenden Pflichtwidrigkeit nicht aus. Auch unter dem Gesichtspunkt der aus der Tat sprechenden Gesinnung kommt diesem Umstand keine die Tatschuld steigernde Bedeutung zu.“
Etwas anderes wäre es ggf. gewesen, wenn das LG nur berücksichtigt hätte, dass das Opfer Taxifahrer war und ggf. planmäßig an einen einsamen Ort gelockt worden ist. Das hat der BGH – zumindest bei § 316a StGB – als zulässig angesehen (vgl. BGH 4 StR 311/04 und 4 StR 53/04).