Ich bin dann ja doch immer wieder erstaunt, wie rudimentär die Kenntnisse in RVG-Fragen teilweise noch sind. So auch im Beschluss des LG Wuppertal vom 07.07.2010 – 26 Qs 149/10. Da ging es um den Terminsvertreter im OWi-Verfahren. Abgerechnet und erstattet wird entsprechend dem Antrag des Terminsvertreters, der gebührenrechtlich dadurch auch nicht glänzt, für dessen Tätigkeit im Termin die Nr. 5200 VV RVG – also Einzeltätigkeit – und daneben die Nr. 5110 VV RVG. Das geht aber nicht. Denn entweder ist der Terminsvertreter voller Verteidiger und rechnet nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG ab – dann gibt es Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr – oder er ist nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, was dazu führt, dass dann nur die Nr. 5200 VV RVG anfällt. Daneben gibt es dann nicht auch noch eine Terminsgebühr nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG. Einzeltätigkeit und voller Auftrag schließen sich aus. Sollte m.E. sowohl einer Strafkammer als auch einem Rechtsanwalt geläufig sein.