Wann darf Musik von Richard Wagner aufgeführt werden – das BVerfG soll es wissen.

Das BVerfG hat mal wieder eine Missbrauchsgebühr verhängt (s. den Beschl. v. 14.09.2010 – 1 BvR 2070/10). Da heißt es dann:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) erfüllt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des (damaligen) Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2004 verworfen. Dass diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzen könnte, ist ihrem Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine Kritik an Kulturschaffenden und begehrt vom Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob die Musik von Richard Wagner an bestimmten Tagen aufgeführt werden darf. Sie hat dem Bundesverfassungsgericht ferner mitgeteilt, dass „Richter Bärli“ vom „Bundesbärengericht“ zwei Tage über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe.

2.  Die Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2010 – 2 BvR 1354/10 -, www.bverfg.de, Rn. 3). Trotz des zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die völlig unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auf einer Behandlung durch die Kammer bestanden und ihr völlig neben der angegriffenen Entscheidung liegendes Vorbringen vertieft, zuletzt etwa durch den Hinweis, dass es kein Zufall sein könne, dass in der Bundesversammlung am 30. Juni 2010 alle Politiker blaue Sachen getragen hätten.“

Man ist ja schon erstaunt, was das BVerfG alles regeln/klären soll. Allerdings eine teure Auskunft :-). Obwohl: Wenn man es so liest, hat man schon den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin vielleicht „nicht ganz dicht“ ist. Die Prozessfähigkeit lässt grüßen…..

5 Gedanken zu „Wann darf Musik von Richard Wagner aufgeführt werden – das BVerfG soll es wissen.

  1. Georg

    Eben. Wenn sich, wie vorliegend, aufdrängt, daß ein Querulant am Werke war, sollte das Bundesverfassungsgericht da drüber stehen. Als ob die Kammermitglieder sich persönlich und ernsthaft mit diesem Quark befaßt hätten… Die Entscheidungen werden doch durch wissenschaftliche Mitarbeiter, die eine Empfehlung formulieren, vorbereitet. Und wenn ein großer gelber Zettel auf der Akte klebt, mit dem Hinweis, daß (wieder einmal) irgendein Querulant uneinsichtig ist und eine Entscheidung des Gerichts begehrt, ist es fernliegend anzunehmen, die drei hohen Kammermitglieder hätten sich stundenlang mit dieser Akte beschäftigt und seien dadurch gehindert worden, andere staatstragende Fälle zu bearbeiten.

    Warum befaßt sich das BVerfG überhaupt mit der Frage der hinreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde, wenn die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sich schon daraus zu ergeben scheint, daß die Monatsfrist offenbar abgelaufen ist? Immerhin wurde im Jahr 2010 eine Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 2005 angegriffen. Grundregel: erst die Einhaltung der Frist prüfen, dann muß man sich nicht mit der Begründung auseinandersetzen, erspart sich Ärbeit und auch nicht darüber schimpfen, daß jemand unnötige Arbeit verursacht hat.

    Merkwürdig zudem, daß ein solcher Beschluß auch noch auf der Internetseite veröffentlicht wird. Es gibt viel interessantere Beschlüsse, die – warum auch immer – nicht veröffentlicht werden.

  2. klabauter

    @Georg:
    weshalb der Beschluss veröffentlicht wurde:
    Vielleicht weil die Geschichte mit dem Bundesbärengericht so süß war und deshalb auch prompt bei beck-blog und lexisnexis weiter verbreitet wurde?

    Abschreckung von „Naturalparteien“ mit kuriosen Anliegen dürfte kaum das Ziel sein, da Leute mit derartigen Ansinnen wie die Bärchendame sich mit dieser Frage vermutlich kaum befassen, ehe sie ihre „Schriftsätze“ einreichen.
    Und die Arbeitskapazität der wiss. Mitarbeiter wird durch derartige Eingaben ja auch gebunden.

  3. Detlef Burhoff Beitragsautor

    „so süß war“: ich glaube, das BVerfG wird auf solche Dinge kaum Wert legen/achten und es wird ihm auch die Frage, ob der beck-blog oder wir das ggf. veröffentlichen ziemlich egal sein. Warum man also nun gerade diese Entscheidung einstellt, bleibt letztlich im Dunklen.

  4. n.n.

    gerade bei einer anwaltlich nicht vertretenen naturalpartei, bei der psychische probleme nicht fernliegend erscheinen, ist die verhängung einer missbrauchsgebühr sicherlich für keine seite hilfreich – sondern eher missbräuchlich.
    und selbst wenn das von den wissenschaftlichen mitarbeitern allein verzapft worden sein sollte: selbst die sollten so weit denken können.

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