In einem m.E. sehr schön begründeten Beschluss hat jetzt das LG Verden in seiner Entscheidung v. 11.08.2010 – 7 KLs 3/10 – zur Frage der Gefahr im Verzug bei einer Durchsuchung und sich daraus ergebenden Beweisverwertungsverboten Stellung genommen. In beiden Durchsuchungsfällen verneint das LG „Gefahr im Verzug“, nur einem Fall kommt es aber zu einem Beweisverwertungsverbot. So weit, so (teilweise) gut. Ganz interessant die verfahrensrechtliche Konstellation. Der Verteidiger hatte den Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO während laufender Hauptverhandlung gestellt. Dazu führt das LG aus:
„Der Umstand, dass die zugelassene Anklage derzeit vor der Kammer verhandelt wird, steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt vom 02.12.2005 – 3 Ws 972/05 und 3 Ws 1021/05 m.w.N.). Die Kammer bejaht auch trotz des zeitlichen Abstands zwischen den Durchsuchungen bzw. Beschlagnahmen und der Antragstellung das Rechtsschutzbedürfnis der Angeklagten an einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen (vgl. LG Berlin vom 09.03.2005 – 528 Qs 49/04).“
Also: Eine Möglichkeit eine Art Zwischenbescheid zu bekommen und die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel nicht bis zum Urteil offen zu lassen.