Archiv für den Monat: September 2010

Vortäuschen einer Straftat nur, wenn Ermittlungsaufwand entsteht

Sicherlich in der Praxais gar nicht so selten. Nach einem versuchten Einrbuch wird daraus ein vollendeter, bei dem einiges entwendet worden ist. So auch im Fall des OLG Oldenburg im Beschl. v. 07.09.2010 – 1 Ss 124/10, in dem der Inhaber eines Ladengeschäfts, in dessen Türe eine Öffnung geschlagen wurde, bei der Polizei wahrheitswidrig angegeben hatt, durch die Öffnung sei Ware gestohlen worden. Das OLG sagt: Kein Fall des § § 145 d Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn für die Polizei aufgrund der Umstände bereits feststand, dass kein Diebstahl stattgefunden hatte, und die falsche Angabe deshalb zu keinen nennenswerten Ermittlungen führte.

Der Neoklassiker: Der schlafende Staatsanwalt….

„Dies und das“ hat gestern über den „Klassiker“ des schlafenden Beisitzers berichtet, der ja auch schon die obergerichtliche Rechtsprechung beschäftigt hat (vgl. den Nachw. hier bei „Dies und das“). Abgesehen davon, dass mich der Beitrag daran erinnert hat, dass es während meiner Strafkammerzeit manchmal schon darauf ankam, darauf zu achten, dass Schöffen nicht während des ermüdenden Ver-/Vor)Lesens von zahlreichen Urkunden einschließen, hat mich der Post an einen „Neoklassiker“ beim OLG Hamm erinnert; nämlich an den schlafenden Staatsanwalt. Jedenfalls war das in einer Revisionsbegründung zur Begründung des § 338 Nr. 5 StPO behauptet worden. An der Stelle ist der revisionsrechtliche Ansatz für diese Fragen.

Vorgetragen war, dass nach Befragung des Angeklagten durch das Gericht sich der Vorsitzende an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gewendet habe, um ihm für eine etwaige Befragung des Angeklagten das Wort zu erteilen. Als er den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft direkt angesprochen habe, habe dieser auf seinem Platz mit seitlich abgewinkeltem und leicht nach hinten geneigten bzw. hängendem Kopf gesessen. Seine Augen seien geschlossen, sein Mund leicht geöffnet gewesen. Auf die direkte Anrede durch den Vorsitzenden „Herr Staatsanwalt?“ sei keine Reaktion erfolgt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe zunächst nicht reagiert und sei in der beschriebenen Körperhaltung verblieben. Nach mehreren Sekunden reaktionsloser Verweilung des Sitzungsvertreters habe sich dieser dann plötzlich wieder räumlich orientiert. Eine Ausübung des Fragerechts sei aber nicht erfolgt. Daraus war der Schluss gezogen worden, dass der Sitzungsvertreter, „offensichtlich geschlafen“ habe.

Dem Staatsanwalt ist eine Stellungnahme erspart geblieben. Denn das OLG Hamm hat in seinem Beschl. v. 02.03.2006 – 2 Ss 47/06 – die Begründung der Verfahrensrüge als nicht ausreichend angesehen. Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht werde, eine Personen, deren Anwesenheit notwendig ist, sei in der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen, gehöre, dass vorgetragen werde, wie lange die Abwesenheit gedauert habe und dass die Verfahrensvorgänge, die in Abwesenheit der Person durchgeführt worden sind, nicht wiederholt worden seien. Wegen der Einzelheiten s. der Beschluss. Glück gehabt? Man weiß es nicht :-). Ich vermute auch, dass der Kollege am Kaffeetisch einiges von den anderen Kollegen zu hören bekommen hat. :-9

Der BGH und die Scheinbombe

 

In seinem Beschl. v. 18.08.2010 – 2 StR 295/10 hat der BGH eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht beanstandet, die darauf gegründet war, dass der Angeklagte behauptet hatte, in einer Sporttasche eine mit einem mit Mobiltelefon fernzündbare Bombe bei sich zu führen. Das rechtfertige eine Verurteilung nach Scheinwaffengrundsätzen. Zwar seien die verwendeten Gegenstände (hier: Sporttasche und Mobiltelefon) für sich genommen objektiv zwar ungefährlich , diese Ungefährlichkeit sei aber nach deren objektiven Erscheinungsbild in Kombination mit den Erklärung des Täters (hier: Vorgeben, dass in der Tasche eine Bombe sei, die per Mobiltelefon gezündet werden könne) nicht offensichtlich. Für einen objektiven Beobachter sei die Gefährlichkeit der Gegenstände in einem solchen Fall überhaupt nicht einzuschätzen, sodass die Rechtsprechung zur Scheinwaffe ohne Weiteres anwendbar sei.

Wochenspiegel für die 39. KW, oder wir blicken man wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

1. Die Fahrschülerin und die Unfallflucht, hier und hier.
2. Und immer wieder Kachelmann, hier
3. Bei manchen Gerichten scheint die Zeit noch stehen geblieben zu sein, vgl. hier und hier
4. Wer zu viel quasselt, muss die Folgen (er)tragen, vgl. hier.
5. Die Vollstreckung ausländischer Knöllchen, hier und hier.
6. Deal ist so ein schmutziges Wort; darum heißt es in der StPO ja auch „Verständigung“.
7. Der Gesetzgeber und die Blutprobe war hier das Thema.
8. Passend zum Oktoberfest: Die Taxifahrt des betrunkenen Kunden, hier und hier.
9. Gehören Roller wirklich verboten?, hier
10. Über geplante gesetzliche Neuregelungen konnte man sich hier informieren.

Alle reden vom Wetter – nur nicht die Bahn – und die hätte es nötig…

Habe ich gedacht, als ich gerade in der Tageszeitung „Westfälische Nachrichten“  die Nachricht „Regenwasser stoppt ICE!“ (vgl. u.a. auch hier) gelesen habe. Nach Kälte im Winter, Hitze im Sommer jetzt der Regen im Herbst. Man fragt sich, was dann noch im Frühjahr kommt. Freue mich dann schon auf meine Fahrt gleich mit dem ICE nach Berlin. Vielleicht habe ich ja Glück und es bleibt trocken.