Ich bin immer wieder erstaunt, worum man sich alles streiten kann. So auch um die Größe eines Fernsehbildschirms und das dann bis zum BVerfG. Dieses hat jetzt in seinem Beschl. v. 15.07.2010 – 2 BvR 2518/08 einem Sicherungsverwahrten Recht gegeben, der ein Fernsehgerät mit einem größeren Bildschirm beantragt hatte, den er wegen (sich sonst) verschlechternder Sehkraft beantragt hatte. LG und KG hatten abgelehnt u.a. unter Hinweis auf die Gefahr für die Anstaltsordnung.
Das BVerfG hat dem Untergebrachten Recht gegeben. Auch einem in Sicherungsverwahrung Inhaftierten dürfe die Erlaubnis zum Besitz eines eigenen größeren Fernsehgerätes dann nicht versagt werden, wenn durch die Benutzung eines bereits vorhandenen Geräts mit einer weiteren Verschlechterung seiner Sehkraft zu rechnen ist. Eine Versagung käme nur in Betracht, wenn durch den Besitz des größeren Fernsehgerätes die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Das Gericht habe zu prüfen, ob besondere Gründe in der Person des Gefangenen liegen, die seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein berücksichtigungsfähiges erhöhtes Gewicht verschaffen können, das dazu zwingen könne, zur Wahrung der Anstaltssicherheit einen gewissen erhöhten Kontrollaufwand in Kauf zu nehmen. Habe – wie hier die Augenärztin des Betroffenen einen größeren Bildschirm empfohlen, so sei zu prüfen, ob gesundheitliche Belange erfordern, die Wahrnehmung der grundgesetzlich geschützten Informationsfreiheit zu ermöglichen.
Ich bin ja kein Techniker und frage mich mal ganz vorsichtig: Wie kann die Größe des Bildschirms die Anstaltsordnung gefährden. Auf der anderen Seite: Manchmal ist das Fernsehprogramm so schlecht, dass ein kleiner Bidlschirm sicherlich genügen würde 🙂 🙂
„Auf der anderen Seite: Manchmal ist das Fernsehprogramm so schlecht, dass ein kleiner Bidlschirm sicherlich genügen würde“
Manchmal? Ich bin eher der Meinung es trifft auf den überwiegenden Teil des Fernsehprogramms zu.
Sollte tatsächlich mal etwas sehenswertes laufen, läuft es meistens auch erst um 23.00Uhr oder noch später.
Bei den öffentlich rechtlichen läuft ja auch alles was sich eventuell wirklich kritisch mit etwas auseinander setzen könnte auch meistens frühestens um 22.30Uhr.
Vielleicht hat der Dienstfernseher des Gefängnisdirektors dann eine kleinere Diagonale als der Zellenfernseher des Sicherungsverwahrten, was zu erheblichem Ansehens- und Autoritätsverlust des Direktors in der Anstalt führt.
Die Entscheidung des BVerfG ist ja wohl ein (schlechter) Witz. Der Gefangene hat eine Visusverschlechterung auf 0,5 bzw 0,25, das entspricht 1,0 bzw. 0,5 Dioptrien. Das hat in Industrieländern die halbe Bevölkerung. Normalerweise bekommt man dann eine Brille. Dass man bei sich verschlechternder Sehschärfe alternativ zur optischen Sehhilfe auch die Bildquelle vergrößern kann, ist ja richtig, kann aber bei Strafgefangenen doch nicht im Ernst die Lösung sein.
Die Anstaltsordnung beinhaltet sicherlich eine Definition der maximal zulässigen TV-Größen. Der neue TV wäre größer. Damit ist die Anstaltsordnung nicht nur gefährdert, sondern sogar bereits verletzt 😉
@Adlerauge: Der Nichtinhaftierte darf sich aber ebenfalls einen größeren TV anschaffen, um den Schaden zu verhindern bzw. auszugleichen. Soweit keine Gründe dagegen stehen ist dies dem Inhaftierten gleichermaßen zu gestatten.
Manchmal ist das Fernsehprogramm so schlecht, dass es die Anstaltsordnung gefährden könnte …
Eine Brille muß der Gefangene aber auch bezahlen, die sind z.B. beim Zahnersatz Privatversicherten gleichgestellt – aber nur was das BEZAHLEN von Hilfsmitteln angeht.
S&O ist ne Gummiverfügung, solang der TV versiegelt ist kann nix passieren.
„Das haben wir noch ne gemacht“ ist der zutreffendere Grund.
Mal sehen, ob der SV’ler nun tatsächlich seinen größeren TV bekommt, Gerichtsurteile sind für JVA’s leider selten bindend :-((