Der Kollege, der die Revisionsentscheidung beim BGH im Verfahren 5 StR 246/10 erstritten hat, übersendet mir gerade die Entscheidung des BGH vom 21.07.2010, die bislang noch nicht auf der Homepage des BGH steht.
Es ist schon deutlich, wenn der BGH zu den Feststellungen des LG schreibt:
„[…] Die Beweiswürdigung des Landgerichts beruht hinsichtlich der subjektiven Tatseite, insbesondere des Tötungsmotivs, auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage, vielmehr weitestgehend auf Vermutungen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Vorsatzannahme mit der Frage der Todesursache hebt er – auch insoweit dem Antrag des Generalbundes anwalts folgend – die Feststellungen insgesamt auf.“
Also: Nochmal machen. Zum Ganzen vgl. auch noch hier.