Eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle ist auch in Strafsachen, in denen im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verteidigerverschulden dem Mandanten ja i.d.R. zwar nicht zugerechnet wird, dennoch eine der ersten Pflichten. Ob das alle mit Strafsachen befassten Rechtsanwälte so sehen, kann man bezweifeln, wenn man den Beschl. des OLG Köln v. 08.04.2010 – 2 Ws 197/10 liest. Dort ging es um eine versäumte Berufungsfrist. Das OLG hat Wiedereinsetzung gewährt. Allerdings:
„Die Darstellung des Verteidigers, er sei von dem Angeklagten unmittelbar nach der Urteilsverkündung mit der Einlegung der Berufung beauftragt worden, er habe die Erledigung dieses Auftrags aber versäumt, erscheint in der Gesamtschau nunmehr ausreichend glaubhaft. Die Kalendereinträge vom 02.12. und 04.12.2009 bieten zwar das Bild einer völlig unzulänglichen, vom Verteidiger selbst treffend als „chaotisch“ bezeichneten Fristenkontrolle, die mit der Erkrankung der damit betrauten Anwaltsangestellten kaum gerechtfertigt werden kann, zumal der Kalender – soweit zu entziffern – auch offenbar private Eintragungen („Impfung“, „Weihnachtsmarkt“, „Toto“ u.a.m.) enthält und berufliche und private Angelegenheiten nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt.
Eine anwaltliche Fehlleistung liegt des weiteren darin, dass der Verteidiger seine Pflichtverteidigergebühren mit Schriftsatz vom 30.11.2009 geltend gemacht hat, ohne sich – wie das angesichts des Ausfalls seiner Angestellten geboten gewesen wäre – persönlich zu vergewissern, ob Berufung eingelegt war, was mit nur geringer Mühewaltung feststellbar und ggfs nachholbar gewesen wäre.
Befremdlich erscheint auch, dass der Verteidiger nach den vom Senat nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Landgerichts einen mit eigenem Anwaltsverschulden begründeten Wiedereinsetzungsantrag sinngemäß als „tolle Masche“ bezeichnet hat, „gegen die ein Rechtsmittelgericht nicht ankomme“. Eine derartige Haltung ist mit den beruflichen Pflichten eines Rechtsanwalts, der nach § 1 BRAO die Stellung eines Organs in der Rechtspflege hat, unvereinbar…“
Aber, die Rettung kommt:
„Anlaß zu der Annahme, die Eintragungen betr. den Angeklagten B. entsprächen nicht den tatsächlichen Vorgängen und seien etwa nachträglich hinzugefügt worden, bietet all das gleichwohl nicht.
Denn nach der mit der Beschwerde vorgelegten Erklärung der Rechtsanwältin W., die die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben anwaltlich versichert hat, hat der Angeklagte vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Kanzlei des Verteidigers angerufen, um mit Rechtsanwalt H. „wegen seines Verfahrens und der Einlegung des Rechtsmittels zu sprechen“, aber nur Rechtsanwältin W. erreicht. Wenngleich nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass der alltägliche Vorgangs eines mehr als drei Monate zurückliegenden Anrufs eines Mandanten in einer Anwaltskanzlei dem Gesprächspartner in Erinnerung geblieben ist, kann der Erklärung von Rechtsanwältin gefolgt werden. Denn sie hat ihre Erinnerung damit motivieren können, dass ihr der Angeklagte aus anderer Sache persönlich bekannt gewesen sei und sie deswegen Anlaß gehabt habe, aufgrund des Anrufs die Fristen im Kalender anzusehen, worauf auch ihre Erinnerung beruhe, dass der Anruf noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt sei.“
Fazit: Gerade noch mal das Ziel erreicht. Und: Auf Besserung ist zu hoffen.
Also mein Kalender sieht genauso aus… 🙂 Aber ich habe trotzdem noch nie eine Frist verpaßt.
Und dieser Verteidigerkollege macht Sie jetzt kein bisschen „fassungslos“?
Auch wenn der Anwalt ein Chaot zu sein scheint, hat mal wieder ein Gericht § 1 BRAO entweder nicht gelesen oder nicht verstanden. Es ist in § 1 BRAO nicht die Rede davon, daß der Anwalt ein Organ der Rechtspflege sei. Er ist vielmehr – und das ist das entscheidende Wörtchen – ein „unabhängiges“ Organ der Rechtspflege.
Auch wenn er die Berufungsfrist verbaselt hat, darf, nein, muß er eine Wiedereinsetzung darauf stützen, daß sein Verschulden nicht dem Mandanten zugerechnet werden dürfe. Dies auch noch protzig als „tolle Masche“ zu bezeichnen, ist zwar dämlich. Der Satz, dagegen komme ein Rechtsmittelgericht nicht an, ist hingegen sachlich zutreffend und nötigt keinesfalls zu einem – auch noch falschen – Hinweis auf § 1 BRAO.
Die Unabhängigkeit des Anwalts ist nicht geringer zu schätzen als die des Richters. Und unter Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit müssen Bürger und Anwälte so manche sanktionslose Fehlleistung und Unverschämtheit erdulden. Wer im Glashaus sitzt…
Rechtsmittelfristen verpassen ist blöd, kommt aber vor. Wenn das zweimal in sechs Jahren bei dem gleichen Mandanten passiert, ist das noch blöder, soll aber vorkommen. Sich in dieser Weise über den Anwalt zu erheben, wie es Kammer und Senat getan haben, wirkt allerdings etwas arrogant.
Denn wie sind dann die Verfahren zu bezeichnen, in denen ein Gericht die Urteilsabsetzungsfrist oder gar die absolute Verjährugsfrist verpaßt? Wie die Verfahren, in denen die Unterbrechungsfristen falsch berechnet worden, die Schöffen falsch bestimmt oder ganz allgemein verfahrensfehlerhaft vorgegangen und entschieden worden ist? Es gehört zu den originären Pflichten eines Richters, sorgsam und richtig zu verfahren.
Sind die Richter, die formell- oder materiellrechtlich (manchmal sogar ganz gehörig und unvertretbar) falsch liegen, auch alles Chaoten, deren „Fehlleistungen“ das in sie gesetzte Vertrauen erschüttern? Angesichts der zahllosen Entscheidungen, die bundesweit tagtäglich von Obergerichten wegen verfahrensfehlerhaften Versäumnissen der unteren Instanzen aufgehoben werden, gibt es bei Gerichten wesentlich mehr chaotische Fehlleister als unter Anwälten. Also lieber mal schauen, was man selbst und was die Untergerichte schon alles verbockt haben, bevor man sich derart überheblich äußert. Über einen Richterkollegen ist vermutlich noch nie auf diese Art der Stab gebrochen worden.
@ 1: aufpassen
@ 2: ich denke mein Missfallen wird aus dem Posting deutlich
@ 3: „tolle Masche“ hat einen etwas eigenartigen Beigeschmack :-).
@ 4: das „chaotisch“ stammt vom Verteidiger selbst
Das OLG fand den Ausdruck aber „treffend“ und hat ihn nur zu gern wiederholt. Die Verfahrensgestaltung vieler Richter ist nicht weniger chaotisch, wird aber nur selten als „Fehlleistung“ gebrandmarkt. Warum ist es für das OLG „nachvollziehbar“, wenn die Kammer angibt, das Vertrauen in einen Anwalt sei erschüttert, nur weil dieser – rechtlich völlig zutreffend – zweimal in sechs Jahren einen Wiedereinsetzungsantrag mit Anwaltsverschulden begründet hat?
Ich kenne Richter, die wurden weit häufiger als zweimal in sechs Jahren wegen des gleichen dummen Fehlers vom OLG aufgehoben. Von Fehlleistungen und von nachvollziehbar erschütterten Vertrauen der Anwaltschaft habe ich in OLG-Entscheidungen aber noch nichts gelesen. Es schlägt sich also offenbar auf Anwälte leichter ein als auf Kollegen.
Ich möchte Marga gern zustimmen. Es steht einem Gericht nicht zu, anwaltliche Fehler in der zitierten Form derart genüßlich zu sezieren. Und insbesondere die Kölner Justiz täte ein Gutes daran, zuerst vor der eigenen Nase zu kehren. Fehler machen wir schließlich alle, Anwälte und Kölner Richter auch.
Bemerkenswert ist auch hier wieder der Hinweis dieser ehrenwerten Richter auf die Organstellung des Anwalts.
Freunde vom OLG, ja wir sind Organe der Rechtspflege. Ihr dürft uns gerne daran erinnern. Aber eben nicht nur, wenn ihr uns in die Pflicht nehmen wollt, sondern auch wenn es um die Rechte dieses – gleichberechtigten – Organs geht.
Und noch eins: Wir sind *unabhängige* Organe der Rechtspflege, das steht auch in dem von Euch zitierten § 1 BRAO.
@ 6: das ist leider so (siehe auch das Posting zu 2)
Die gleichen Richter, die gerne Anwälten genüßlich Nachlässigkeiten vorwerfen, sind sich dann nicht zu schade, den Verteidiger um Mithilfe zu bitten, um Fehler des Gerichts auszubügeln. Heute erreichte mich (mal wieder) ein Schreiben, daß eine Gerichtsakte leider verloren gegangen sei und man höflich um Mithilfe bei der Rekonstruktion der Akte und Kopien aus meinen Handakten bitte.
1. Ich schlage vor, das Gericht vom Dach bis zum Keller auf den Kopf zu stellen und die Akte zu suchen. Wie kann so etwas passieren? Das sollte mal einem Anwalt unterlaufen. Dann würde das hohe OLG sicher wieder einige warme Worte für den „Chaoten“ bereit halten.
2. Ich glaube nicht, daß die Rekonstruktion der Akte im Interesse meines Mandanten ist.