Mal weg von Straf- und OWi-Recht, mal was ganz Anderes: Nämlich der Hinweis auf das Urt. des OLG Naumburg v. 12.05.2010 – 2 U 1/10, das sich mit den Amtspflichten der Finanzbehörden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Umsatzsteuer beschäftigt und zur Pflichtwidrigkeit der Hinzuschätzung verdeckter Inlandsumsätze Stellung nimmt. Und zwar in einem Amtshaftungsprozess.
Das Finanzamt hatte gegen den Kläger eine um 16.272,78 € höhere Vorauszahlung auf die Umsatzsteuer 2007 festgesetzt, als von diesem selbst errechnet und geleistet worden war. Die Erhöhung der Vorauszahlung beruhte maßgeblich darauf, dass das Finanzamt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer neben dem aus der Buchhaltung des Einzelunternehmens des Klägers ermittelten Betrag des steuerpflichtigen Umsatzes im Inland in Höhe von 36.406,00 € einen verdeckten Umsatz im Inland in Höhe von weiteren 100.840,34 € hinzuschätzte. Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt beauftragt und verlangte jetzt die bei diesem entstandenen Gebühren ersetzt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG meint, dass auf eine Pflichtwidrigkeit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Umsatzsteuer nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden könne, dass diese von der späteren Bemessungsgrundlage für die endgültige, vorbehaltlose Festsetzung der Jahresumsatzsteuer abweicht. Im Übrigen hielt sich alles noch im Beurteilungsspielraum.
M.E. lesenswert.