Der BGH und die Mittwochsterminierung, könnte man den Beschluss des 1. Strafsenats vom 14.07.2010 – 1 StrR 123/10 – überschreiben. Dort hatte eine Strafkammer in einem Umfangsverfahren immer wieder Mittwochs terminiert, wodurch einer der Verteidiger, der auch als Professor an der Uni tätig war, in vielen Fällen an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das war gerügt worden. Der BGH hat der Strafkammer zu dieser Terminierungspraxis in Stammbuch geschrieben:
Die Terminplanung in diesem Fall gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts bestimmt (§ 213 StPO). Gleichwohl ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu versuchen (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Dezember 1997 – 1 StR 483/97 – [BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene]; Beschl. vom 29. August 2006 – 1 StR 285/06 [BGHR StPO § 213 Ermessen 1]; Beschl. vom 9. November 2006 – 1 StR 474/06 – Rdn.16; vom 20. März 2008 – 1 StR 488/07 – Rdn. 36 [BGHR StPO § 213 Terminierung 1]). Findet der Versuch einer Terminsabsprache nicht statt, muss sich der Vorsitzende bei substantiierten Verlegungsanträgen eines Verteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, jedenfalls ernsthaft bemühen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer – und anderer Verfahrensbeteiligter Rechnung zu tragen. Dies gilt im besonderen Maße, wenn der Verteidiger – wie hier – durch der Justiz zuzurechnende Versehen mehrfach übergangen worden war.
Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Strafkammer bzw. des Vorsitzenden für die „Mittwochsterminierung“ für sich betrachtet nur wenig zu überzeugen. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass es kaum nachvollziehbar ist, warum nicht Beratungen zuweilen mittwochs stattfinden können und am Montag eine Verhandlung. Bei einer Wirtschaftsstrafkammer beginnen auch wohl kaum in jeder Woche neue Hauptverhandlungen, für die ordentliche Sitzungstage benötigt werden. Im Übrigen kann ein ordentlicher Sitzungstag, wenn dieser Tag zufällig bereits durch einen Fortsetzungstermin belegt ist, verlegt werden oder es kann u.U. auch ein außerordentlicher Sitzungstag (mit Ersatzschöffen) anberaumt werden.“
Gebracht hat es in der Sache allerdings nicht. Der Professor hatte nämlich so viel zu tun,
„dass sich die Terminierung letztlich nahezu ausschließlich an seinen – begrenzten – zeitlichen Möglichkeiten hätte orientieren müssen. Dem musste das Landgericht in so einem umfangreichen Verfahren wie hier mit einigen Verfahrensbeteiligten (zunächst wurde gegen drei Angeklagte verhandelt) nicht entsprechen. Da Prof. Dr. A. – verständlicherweise – seiner umfangreichen wissenschaftlichen (Haupt-)tätigkeit den Vorrang einräumte, war er letztlich an einer umfassenden Verteidigung des Angeklagten in dieser Hauptverhandlung, aus Gründen, die in der Person des Verteidigers selbst liegen, von vorneherein gehindert.“
Die Ausführungen im Übrigen als Ergänzung zu einem OU-Beschluss. Wenn man dazu rund 5 Seiten schreibt, dann war/ist die Revision aber doch wohl nicht „offensichtlich unbegründet“.
Das beliebte „ergänzend bemerkt der Senat“ wird für meinen Geschmack langsam inflationär verwendet. Ich kann mich nicht daran erinnern, daß das Reichsgericht jemals von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Zur damaligen Zeit war auch die Sprache eines Strafsenats noch schöner und wohlüberlegter, vor allem knapp und präzise. In Zeiten von Twitter, E-Mail, Blog & Co. ergreift der Laberflash offenbar inzwischen auch die höchsten Gerichte.
Formulierungen wie
„Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass es kaum nachvollziehbar ist, warum nicht Beratungen zuweilen mittwochs stattfinden können und am Montag eine Verhandlung. Bei einer Wirtschaftsstrafkammer beginnen auch wohl kaum in jeder Woche neue Hauptverhandlungen, für die ordentliche Sitzungstage benötigt werden.“
klingen mehr nach schlechtem Referendarjargon als nach den Ausführungen eines Strafsenats. Revisionsentscheidungen sind nicht dazu da, allgemeine Hinweise zu geben, die ohnehin niemanden interessieren, wenn sie nicht zum Erfolg der Revision führen und damit revisionsrechtlich unbeachtlich sind. Entweder eine Revision ist begründet oder eben nicht begründet. Aber nicht „offensichtlich unbegründet“ + fünf Seiten Sermon.
ich gebe Ihnen Recht, eine Unsitte der Revisionsgerichte
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