Ich schöpfe mal wieder aus meiner Fundgrube Forum bei LexisNexis Strafrecht. Ein Kollege teilt dort mit:
“ Hallo, in dieser Woche bleibt mir auch gar nichts erspart 🙁 In einer HV vor dem AG tritt der LOStA als Sitzungsvertreter auf. Es geht um ein Strafbefehlsverfahren wegen BtM. Mdt. ließ sich vertreten, da er seit 2 Wochen neuen Arbeitsplatz als Bauhelfer hat und keinen Urlaub bekommt, außerdem dem neuen Arbeitsgeber nicht gleich von einer Drogenanklage erzählen wollte.
Das Gericht zeigte hierfür Verständnis. Der LOStA meinte, der Angekl. habe offensichtlich keinerlei Interesse an der HV, was Einfluss auf die Strafzumessung nehmen könnte, und außerdem könne er auch anders blablabla, dann bleibe es nicht bei den 40 TS, sondern es gäbe eine Freiheitsstrafe.
In seinem Schlussvortrag wertete er allen Ernstes zu Ungunsten des Angekl., dass er der HV fern blieb. Zitat: „Dem Angekl. ist es offensichtlich lieber, auf der Baustelle Bierkisten rumzutragen.“
Ich habe mich in meinem Schlussvortrag auf den Hinweis beschränkt, dass ich die abschätzende Äußerung des LOStA über den Arbeitsplatz des Angekl. ungehörig finde.“
Dem Kollegen ging es um die „Ablehnung“ des LOStA, woran man ja nun wirklich denken kann. Die Frage hat sich aber wohl erledigt, da das Verfahren beendet ist. Zuständig dürfte aber der General sein (vgl. § 147 GVG).
Im Übrigen: „Ungehörig“ finde ich noch sehr maßvoll.
Ach so: Man fragt sich, warum ist ein LOStA beim AG. Dazu gleich mehr.
LOStA als Sitzungsvertreter beim AG? War das eine Strafmaßnahme des Justizministers für eine erfolgreiche Dienstaufsichtsbeschwerde („Verdonnere Sie zu vier mal Sitzungsdienst am popeligsten AG des ganzen Landes!“)?
Ich hatte mal den Fall, daß der Kammervorsitzende schon während der letzten Verhandlungstage eines Prozesses wußte, daß er wenige Tage später das Amt des LOStA der anklageführenden StA bekleiden würde. Ist man da auch nicht ein bißchen befangen, wenn man quasi Richter und oberster Ankläger zugleich ist? Kann man das nicht geschickter anstellen, zumindest um Schein und Anstand zu wahren? Hat aber kein Verteidiger gerügt, da das Ergebnis trotz hoher Strafen o.k. war.
bißchen befangen ist wie bißchen schwanger. Geht nicht :-).
Ist mir auch unverständlich, was der LOStA da macht. Back to the roots? 🙂
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Hier ist ein „Ablehnungsgesucht“ hinsichtlich eines „befangenen“ Staatsanwalts, das die Vier Strafverteidiger in Braunschweig mal gestellt haben. Da die StA Gelegenheit bekommen mußte, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen, der „Abgelehnte“ selbst dazu aber nicht der geeignete Mann war, wurde die Sitzung unterbrochen.
http://www.kanzlei-hoenig.de/blog/ablsta.pdf
BTW: Den Antrag habe ich zuvor vom Kollegen Udo Vetter abgeschrieben, der ihn auch schon einmal eingesetzt hatte.
@4: Und auf so einen abgeschriebenen Mumpitz hin wurde tatsächlich die HV unterbrochen?
Aber wohl doch nicht im Ernst ein „Feststellungsbeschluss“ erlassen?
Wenn der BGH zunehmend unseriöses Verteidigerwerkeln rügt, dann gehören solche unsinnigen Anträge (über die das Gericht selbstverständlich NICHT zu befinden hat) dazu.
@Klabauter:
Ich halte den Antrag zwar im konkreten Fall ebenfalls für unbegründet. Der „befangene“ Staatsanwalt kann jedoch ein Revisionsgrund sein (BGH, StV 1989, 240; offen gelassen in BGH StV 1996, 207; vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 1992, 98; LG Mönchengladbach, StV 1987, 333; BGH, wistra 2008, 110; NStZ-RR 2006, 257).
Der Antrag auf Aussetzung des Staatsanwaltes kann also durchaus revisionsrechtlich beachtlich sein und ist daher nicht grundsätzlich „Mumpitz“, sondern allenfalls im hier dargestellten Fall unbegründet.
Der Antrag ist deshalb Mumpitz, weil es keinerlei Rechtsgrundlage für einen Feststellungsbeschluss oder einen Beschluss auf Aufforderung des Dienstvorgesetzten gibt: Soweit das OLG Stuttgart eine Pflicht zum Hinwirken auf Ablösung annimmt, wenn „Befangenheit“ infolge entsprechender Anwendung der Ausschließungsgründe (nicht: Ablehnungsgründe) oder bei Verstoß gegen die Pflicht zum Schlussvortrag aus § 258 StPO annimmt, ist dies keine Grundlage für einen „Feststellungsbeschluss“. Richtigerweise kann allenfalls als prozessleitende VERFÜGUNG des Vorsitzenden und nicht als Gerichtsbeschluss eine Unterbrechung der Sitzung oder der HV angeordnet und der Dienstvorgesetzte um Ablösung ersucht werden. Darüber hinaus „festzustellen“, dass der StA befangen sei, ist schlichtweg ebenso wenig möglich wie die Beschluss“Feststellung“, dass etwa eine Frage an einen Zeugen unzulässig sei. Auch ein etwaiger (bestätigender) Beschluss nach § 238 II stellt nicht den Inhalt der vorher getroffenen Verfügung des Vorsitzenden fest, sondern lautet dahingehend, dass es bei der Verfügung sein Bewenden hat (und nicht etwa: „Es wird festgestellt, dass die Frage als unzulässig zurückgewiesen wird“).Die aA Kuhlmann, DRiZ 1976,12 und des Rechtsreferendars Arloth, NJW 1983,207, hat sich ersichtlich nicht durchgesetzt; weder gelten die § 22 ff StPO analog hinsichtlich der Ablehnungs- und Ausschließungsgründen noch die Vorschriften über die Verfahrensweise bei der Ablehnung.
In dieser Frage gibt es, weil es so selten vorkommt, keine herrschende Meinung. Beantragen kann man alles. Wie das Gericht damit umgeht, ist eine andere Frage. Angesichts der unübersichtlichen Rechtslage sollte der Verteidiger vorsorglich alles zu Protokoll bringen (Antrag, das Gericht möge auf Ablösung „hinwirken“, Befangenheitsgesuch, Feststellungsantrag + § 238 Abs. 2 StPO usw.). Nur so ist der Verteidiger auf der sichereren Seite, daß die Revisionsrüge überhaupt eine Chance hat – immer vorausgestzt, der „Befangenheitsantrag“ war auch inhaltlich begründet.
Der Verteidiger muß – in geeigneten Fällen – immer mit Blick auf die Revision vorgehen. Was dem Tatgericht als „Mumpitz“ erscheint, kann für das Revisionsgericht von Belang sein. Tatrichter reagieren oft ungehalten auf die Vielzahl und die Länge und den Variantenreichtum der Verteidigeranträge. Das liegt daran, daß sie von Revisionsrecht nur aus der Sicht des Gerichts, nicht aber aus der Sicht des Revisionsführers Ahnung haben. Verteidiger wären glücklich darüber, wenn man diesen ganzen „Mumpitz“ nicht veranstalten müßte und alle in Betracht kommenden Fehler erst in der Revision rügen könnte. Die Revisionsrechtsprechung der letzten 20 Jahre macht es jedoch erforderlich, dieses „Theater“ schon in der Hauptverhandlung zu veranstalten. Bedanken Sie sich beim BGH. Arbeitserleichterung hat diese Rechtsprechung für niemanden gebracht. Weder für die Revisionsgerichte, noch für Verteidiger und Tatrichter.
Oh, da ist der trollige Klabautermann wohl angesäuert, weil der ehemalige Rechtsreferendar Arloth es etwas weiter gebracht hat: http://www.jura.uni-augsburg.de/fakultaet/lehrpersonen/honorar/arloth_frank/
@ben: Wohin es Herr Arloth oder sonst jemand gebracht hat, ist mir egal und zudem kein grundsätzlicher Qualitätsausweis für vergangene Arbeiten. Ich habe mir seinen Aufsatz jedenfalls angesehen und halte seine Thesen für nicht tragfähig. Offenbar hat auch der Gesetzgeber trotz JuMOG 1 und 2 keinen Anlass gesehen, §§ 22 ff. auf den Staatsanwalt zu erweitern.
@Denny Crane: Nun ja, bestimmte Anträge sind reiner Zinnober, der so ausgelutscht ist, dass man nicht von einer revisionsrechtlich begründeten Notwendigkeit ausgehen kann:
z.B. die Klassiker – Einstellung des Verfahrens wegen Vorverurteilung in den Medien
– Antrag auf Vermessen des Tischs von Verteidigung und Staatsanwalt, wegen Beeinträchtigung der Verteidigung durch zu kleine Tischfläche
– „Beschwerden“ gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen
etc. pp.
Hat alles wenig mit den ach so verschärften Anforderungen an Beweisanträge und Verfahrensrügen zu tun, zumal im Zeitalter von Scanner & copy & paste recht unproblematisch eine Revisionsbegründung zusammengezimmert werden kann, die die Anträge, Entscheidungen u.a. vollständig enthält. Und offenbar daran scheitern viele Verfahrensrügen; man wundert sich manchmal bei Lektüre von Revisionsentscheidungen, weshalb trotz moderner Bürotechnik die Verfahrensrüge schon deshalb unzulässig war, weil schlichtweg ein Antrag oder Beschluss nicht in der Revisionsbegründung mitgeteilt wird.
@Klabauter
Sie haben noch das hyperventilierende Eröffnungsstatement, Anträge zur Sitzordnung und die Befangenheitsgesuche wegen Namensähnlichkeit des Hundes des Vorsitzenden mit dem vierten Angeklagten von links vergessen.
Was die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge wegen nicht mitgeteilter Tatsachen betrifft: mir persönlich ein Rätsel, aber insofern nicht völlig unverständlich, als die diesbezügliche Rechtsprechung in den letzten Jahren derart verschärft worden ist, daß es fast schon einem Glückspiel gleichkommt, ob man alle positiven (und neuerdings sogar negativen) Tatsachen vollständig vorgetragen oder vielleicht vergessen hat zu erwähnen, daß sich der Beisitzer während der Verlesung des Antrags am Ohr gekratzt hat (vgl. Widmaier, StraFo 2010, 310).
Hier ist meines Erachtens auch der Grundsatz des fairen Verfahrens berüht. Die sehr strenge BGH-Rechtsprechung zu Verfahrensrügen wurden in den letzten Jahren auf vermeintliche „Konfliktverteidiger“ gemünzt, die die Klaviatur der StPO zwar umfassend beherrschen, aber aus Sicht des BGH die Verfahrensordnung mißbrauchen. Viele Angeklagte werden aber von Pflichtverteidigern „verteidigt“, die das Gericht ausgewählt hat, die von der StPO und Verteidigung herzlich wenig Ahnung haben und einem erfahrenen Vorsitzenden hoffnungslos unterlegen sind. Hinzu tritt, daß VV 4130 RVG für die Revision eine sagenhafte Gebühr von 412,00 Euro vorsieht. Damit kann man zwar die allgemeine Sachrüge erheben und ein paar materiellrechtliche Ausführungen machen. Aber ordnungsgemäße Verfahrensrügen zu erheben, die den hohen Ansprüchen des BGH genügen, sind damit keineswegs gedeckt. Eine seriös begründete Revisionsbegründung nimmt mehrere Tage Arbeit in Anspruch. Da Verfahrenstatsachen auch aus der Gerichtsakte vorzutragen sind, ist es mit „Copy&Paste“ nicht getan.
Ist man also einem mittellosen Angeklagten beigeordnet und allein auf die Pflichtverteidigergebühren angewiesen, wäre es lukrativer, man würde die Zeit, die man für die Revisionsbegründung aufwendet, mit einem Aushilfsjob bei McDonald’s verbringen. Ich bin da zwar Idealist und versuche trotzdem eine gute Arbeit abzuliefern, kann es vielen Kollegen aber nicht verdenken, die sich wirtschaftlich nicht in der Lage sehen, für 412,- Euro tagelang ihren Kanzleibetrieb lahmzulegen. Die einen nehmen 400,- Euro die Stunde von Mandanten, die es sich leisten können, die anderen sollen für mittellose Angeklagte und 400,- Euro brutto die Revision in einem Umfangsverfahren verfassen.
Neigte man zu Mißtrauen, könnte einem der Gedanke kommen, die Verschärfung der BGH-Rechtsprechung habe zum Ziel, engagierte Pflichtverteidigung über die Kostenschiene auszubremsen. Aber ich bin ja nicht mißtrauisch.
@ ben: Nehmen Sie den Hinweis/die Abfuhr des „trolligen Klabautermann“ gelassen. ich weiß nicht, warum er so frustriert ist, zumindest aber so klingt. Wenn er Richter ist, scheint er ein erhebliches Problem mit Verteidigern zu haben. Was ihm nicht passt, ist zudem alles „Zinnober“ oder „Mumpitz“.
@ Denn Crane: Manchmal sind auch Anträge zur Sitzordnung notwendig, wenn nämlich der Angeklagte aus welchen Gründen auch immer zu weit von seinem Verteidiger weg platziert worden ist. Ich gebe Ihnen aber Recht: Alles mit Maßen und nur, wenn es erforderlich ist. Sonst spricht dann doch einiges für „Krawallverteidigung“.
Zur Revision. Manche Revisionsbegründungen sind in der Tat grottenschlecht, was nichts mit der Verschärfung der Rechtsprechung zu tun hat. Denn: Warum wird ein Antrag, bei dem ich die Rechtswidrigkeit der Ablehnung rüge, nicht in der Begründung angeführt. Anderes ist auf die manchmal nicht abzusehenden Verschärfung der Rechtsprechung zurückzuführen, bei der man schon manchmal den Eindruck hat, als ob ggf. eine erfolgreiche Rüge über den formellen Ansatz „abgewürgt“ werden soll.
Über die 412 € müssen wir nicht ernsthaft streiten 🙂 :-).
Natürlich sind viele Revisionsbegründungen grottenschlecht. Leider muß man ja auch einräumen, daß viele Verteidiger, die sich Fachanwalt für Strafrecht nennen, selbst manche, die in der Presse als „Starverteidiger“ gefeiert werden, dem Gericht intellektuell und fachlich nicht das Wasser reichen können und außer heißer Luft wenig zu bieten haben.
Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten finde ich es jedoch bedenklich, daß in schwierigen Verfahren mit hohen Strafandrohungen bei ungeklärter Beweislage, schwieriger Rechtslage und der immerhin nicht auszuschließenden Möglichkeit, daß der Angeklagte nicht / anders / weniger schuldig sein könnte, das Gericht es sehenden Auges zuläßt, daß ein Anwalt, der der Aufgabe nicht gewachsen ist oder keine Lust hat, den Angeklagten „in Grund und Boden verteidigt“. Das scheinen manche Richter auch noch lustig oder angenehm zu finden. Und an eine Revisionsbegründung kann man heutzutage niemanden mehr ‚ran lassen, der nicht Experte auf dem Gebiet ist.
Mit Waffengleichheit und einem fairen Verfahren hat es sicher nichts zu tun, wenn auf der einen Seite ein mächtiger Polizei- und Justizapparat steht, beim Bundesgerichtshof ein Heer von Bundesanwälten und Bundesrichtern mit wissenschaftlichen Mitarbeitern die Revision bearbeitet, und auf der anderen Seite ein überforderter Pflichtheini wirkt, der mit Ach und Krach sein Examen geschafft hat und gerne mit zerschlissenem Anzug und geröteten Augen vor Gericht erscheint.
Angesichts einer oftmals völlig desolaten Verteidigung (sei es aus Inkompetenz, sei es aus Arroganz oder einer Mischung aus beiden), die dem Angeklagten mehr geschadet als genützt hat, ist es doch keine gerechte Folge, sondern ein Armutszeugnis für den Rechtsstaat, wenn das Revisionsgericht die Revision eines Angeklagten, dessen Anwalt dem Verfahren nicht gewachsen war, auch noch genüßlich zerpflückt.
Wenn es dem rechtsstaatlichen Gebot der notwendigen Verteidigung genügen soll, daß irgendein ein Trottel am Werk ist, bei dem „Anwalt“ an der Tür steht, ist es mit der Rechtsstaatlichkeit nicht weit her. In Strafsachen darf auch der Mietrechtler als Verteidiger vor dem BGH auftreten (kommt vor). In Zivilsachen, wo es nicht um Freiheit oder Unfreiheit geht, bedarf es hingegen einer gesonderten Zulassung für besonders kompetente Anwälte.
Danke Herr Burhoff für Ihre Mutmaßungen über meinen Frustrationsgrad und meinen Beruf und dass Sie sich die Mühe machen, auch inhaltliche Nichtbeiträge wie den von Ben #9 „zu verbescheiden“.
Andererseits scheint Ihr Frustrationsgrad – wie man verzweifelten Überschriften wie „warum tun Tatrichter so etwas“ entnehmen kann – auch nicht gerade niedrig zu sein; ob Sie „ein erhebliches Problem“ mit Ihren vormaligen „Untergerichten“ hatten, darüber möchte ich nicht spekulieren.
Schönes Wochenende