Wenn man die Revisionsrechtsprechugn des BGH verfolgt, stellt man schnell fest: Einer der Dauerbrenner ist die Revision des Nebenklägers. Viele der Revisionen werden verworfen, weil § 400 StPO nicht beachtet wird. Danach kann der Nebenkläger ein urteil nur mit dem Ziel einer Schuldspruchänderung anfechten, was zur Folge hat, dass dazu in der Revisionsbegründung vorgetragen werden muss. das wird häufig übersehen, was zu Verwerfungen führt (vgl. zuletzt Beschl. v. 09.06.2010 – 2 stR 146/10). Also: Aufgepasst
erstaunlich, dass dieser beschluss überhaupt eine begründung aufweist. wenn ein verteidiger eine derart offensichtlich unbegründete revision pinseln würde, käme vom revisionsgericht vermutlich nur ein OU-beschluss.