In der Diskussion um die Frage „Gefahr im Verzug – Ja oder nein?“ mit der Folge der Eilzuständigkeit der Polizei für die Anordnung der Blutentnahme, tut sich wahrscheinlich ein neuer Diskussionsstran auf. Das lässt sich aus einem Beschl. des LG Hamburg v. 06.05.2010 – 603 Qs 185/10 ableiten. Dort hatte die Betroffene nach dem Anhalten durch die Polizei und Identitätsfeststellung geäußert, sie werde ihren Pkw jetzt umparken und dann nach Hause gehen. Daraufhin hatten die Polizeibeamten die Blutentnahme wegen „Gefahr im Verzug“ angeordnet. Das LG Hamburg hat das gehalten und ein eigenständiges Festhalterecht – gegründet auf § 81a Abs. 2 StPO – verneint. Das haben bisher das OLG Hamm (Beschl. v. 25.08.2008 – 3 Ss 318/08) und Fickenscher/Dingelstadt, NStZ 2009, 124, 126 f. anders gesehen. Darüber wird man dann demnächst streiten. Jedenfalls ist die nächste Runde in der Diskussion eröffnet.
Danke für die Verlinkung.
Die Begründung ließt sich sehr interessant.
Also ist die ärztliche Blutentnahme nur ein (Grundrechts-)“Eingriff von relativ geringer Intensität und Tragweite“. OK.
Und abschließend wägt das Gericht die von der Beschuldigten vermeintlich beanspruchten Grundrechte ab. Aus der Tatsache, dass sie den Ort verlassen wollte, unterstellt das Gericht eine unausgesprochene Forderung auf die Gewährung des Grundrechts auf Freiheit der Person. Sodann wägt das Gericht Art. 2 II 1 mit 2 II 2 GG ab und entscheidet unaufgefordert für (oder gegen?) die Betroffene. Interessant.