Der BGH hat jetzt in seinem für BGHSt bestimmten Urteil v. 19.05.2010 – 5 StR 182/10 zum neuen § 46b StGB – Kronzeugenregelung – Stellung genommen. Danach kann auch das Tatopfer “Kronzeuge” sein, da § 46b StGB auch auf das Opfer einer in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO bezeichneten Tat anwendbar ist. Der BGH geht davon aus, dass die Tat, wegen der der Angeklagte angeklagt ist, nicht mit der Tat identisch sein muss, über die er Erkenntnisse geliefert hat.
Lesenswert!
der handel mit gerechtigkeit: offenbar ist es rechtsprechung und gesetzgebung inzwischen gleichgültig, wer für was bestraft wird, solange nur die gesamtsumme der ausgekehrten freiheitsstrafe stimmt.
so habe ich es noch nicht gesehen. also eine neue „Saldotheorie“ 🙂
würde doch eine prima glosse für die StRR abgeben, oder? 😉
ok, Sie schreiben sie. Melden Sie sich ….
ich werde in den nächsten tagen mal meine kreativität ergründen und schauen, was ich dort finde und mich dann melden. 😉