Weite(re) Teile der StVO ungültig??? – noch mehr (Schilda)Schlamassel?

Wir erinnern uns: Vor einigen Tagen ist heftig über die sich aus dem Umgehen mit der 46. ÄndVO zur StVO ergebenden Fragen diskutiert/gestritten worden; vgl.  dazu die teilweise Zusammenstellung im Wochenspiegel für die 15. KW.

In dem Zusammenhang ist hinzuweisen auf einen Beitrag in der „Autobild, auf den ich heute durch den Newsletter der Verkehrsrechtsanwälte gestossen (worden) bin. Wirklich interessante Frage, ob weite(re) Teil der StVO unwirksam sind. Auf die AG und OLG kommen schwierige Zeiten zu. Denn die wenigsten Autofahrer werden dem Appell des Verkehrsministers folgen, in den Fällen ggf.  keinen Einspruch einzulegen.

Wir werden übrigens im VRR-Heft 5/2010 zu den Fragen berichten.

7 Gedanken zu „Weite(re) Teile der StVO ungültig??? – noch mehr (Schilda)Schlamassel?

  1. Jens

    Ich bin äußerst gespannt auf den Artikel. Ich gehe die Sache eher politisch an und besorge momentan gestützt auf das IFG diverse Erlässe etc.

  2. Jens

    Nun, bisher ist noch nicht so viel rausgekommen.

    Ich habe:

    * die Sprachregelung zur Pressekonferenz, siehe http://blog.tessarakt.de/archiv/2010/04/30/nichtig-kraft-sprachregelung/
    * ein Rundschreiben u.a. an die Prüforganisationen, siehe http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=&showtopic=84562&view=findpost&p=1056982241
    * ein Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes an die Anwender des Tatbestandskatalogs (noch nicht online).

    Angefordert ist noch die komplette Akte über die Überprüfung der Änderungsverordnung (insbesondere würde mich der Wortlaut des Prüfauftrags interessieren) und der im Schreiben des KBA erwähnte Erlass des Referats LA22.

    Außerdem weiß das BMJ von einer „Aufhebung“ der Änderungsverordnung nichts: http://blog.tessarakt.de/archiv/2010/05/04/schwarzer-peter-beim-bmvbs/

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  4. Väterchen Frost

    Anscheinend glaubt auch das Verkehrsministerium nicht mehr an die Nichtigkeit:

    Heute wurde die Winterreifenpflicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Dabei heißt es: „§ 2 Ab. 3a S. 1 und 2 der StVO vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, …“.
    Wäre die letzte Änderung ((BGBl. I S. 2631 aus 2009) nichtig, dann bräuchte man sich nicht darauf beziehen, oder?

    Also entweder gilt die Winterreifenpflicht und die alten Verkehrsschilder sind doch ungültig – oder die alten Schilder bleiben gültig und es gibt keine Winterreifenpflicht!

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