Manchmal will man es nicht glauben, wenn man eine Entscheidung liest, dass es wirklich wahr ist, dass in der Frage, die behandelt wird, gestritten wird.
So ergeht es mir beim Beschluss des AG Mettmann vom 29.04.2010 – 31 Ds-422 Js 739/09-194/09. Der Beschluss selbst ist goldrichtig, Denn es entspricht der allgemeinen Auffassung der Obergerichte, – so auch das AG -, dass die Beurteilung der Frage, was zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich ist, grundsätzlich dem Rechtsanwalt überlassen ist, denn er, nicht das Gericht, das nachträglich über die Berechnung oder Erstattbarkeit der Dokumentenpauschale zu entscheiden hat, ist für die anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich. Also: Letztlich schadet nur Missbrauch.
Erstaunt war ich, als ich las, um welche Summe es ging: 4 (in Worten: vier) Kopien waren nach Auffassung des Rechtspflegers nicht erstattungsfähig und sind abgesetzt worden. Wer hat eigentlich mal aus-/berechnet, was das die Staatskasse kostet und ob es nicht billiger wäre festzusetzen. Aber: Wer nicht hören will, muss fühlen und bekommt dann eine Abfuhr von der Richterin. Deren Beschluss liest sich schon leicht säuerlich. Sie hat sicherlich besseres zu tun, als solche Sachen zu entscheiden. Sehr schön dazu auch AG Bochum, und zwar hier. Da hatte der Direktor des AG sich selbst geäußert.
Oh JA!!!, siehe auch hier und hier und hier und hier und hier!
Die wichtigste Aussage des AG Mettmann ist doch diese: „Der Rechtsanwalt muss allerdings das von ihm eingeräumte Ermessen auch ausüben und darf nicht kurzerhand die gesamte Behörden- und Gerichtsakte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft ablichten lassen“.
Aus Sicht der deutschen Steuerzahler ist es deshalb sehr zu begrüßen, dass Sie mit all Ihrer Autorität auch und gerade diese Aussage für „goldrichtig“ erklären.
Und was die Entscheidung des Rechtspflegers im konkreten Fall angeht, auch eine lediglich geringfügige Zuvielansetzung zu monieren, so ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Entscheidung, daraus einen Rechtsstreit zu machen, nicht von ihm ausging, und zum anderen natürlich eine gewisse erzieherische Einwirkung auf die Anwaltschaft ebenso nötig wie langfristig (hoffentlich) auch wirksam – und damit fiskalisch nutzbringend – ist.
@ Revisor: Sehr schön staatstragend argumentiert, Sie könnten tatsächlich Revisor sein.? Aber auch nur staatstragend – und weit ab von jeglicher Vernunft, was schon er erste Satz zeigt:
Will man „nicht kurzerhand die gesamte Behörden- und Gerichtsakte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft ablichten lassen“, muss man als Anwalt die gesamte Akte durchsehen und die maximal 10 % unnötigen Seiten aussondern. Dass das im Ergebnis mehr Zeitaufwand und somit Kosten verursacht, als die Akte gleich komplett durchzukopieren, dürfte offensichtlich sein. Aber diese Kosten bleiben ja bei dem Anwalt hängen, was Sie „Aus Sicht der deutschen Steuerzahler“ sicherlich ganz in Ordnung finden.
Der letzte Absatz weckt bei mir kaum zu bändigenden Brechreiz: Der Anwalt soll also – wahrscheinlich auch im Interesse „der deutschen Steuerzahler“ – die kleinliche Kürzerei durch irgendeinen Rechtsflegel demütig zur Kenntnis nehmen und hiergegen nicht protestieren, natürlich! Weshalb entsprechende Rechtsmittel nicht gleich abschaffen?
Und natürlich nicht zu vergessen, die „erzieherische Wirkung“, die auszuüben Rechtsflegel ja geradezu berufen sind: Wo kämen wir denn da hin, wenn die ohnehin chronisch überbezahlte Anwaltschaft sich auch noch auf Kosten des deutschen Steuerzahlers die Taschen füllen würde? Wie „fiskalisch nutzbringend“ derartige Erziehungsversuche tatsächlich sind, hat der vorliegende Fall ja sehr schön gezeigt, dessen betriebswirtschaftliche Kosten die angestrebte Ersparnis ach so heiliger Steuergelder um ein vielfaches überstiegen haben dürften.
Es gibt offensichtlich Anwälte, bei denen der Bedarf an erzieherischer Einwirkung über Abrechnungsfragen weit hinausgeht …
Und in der Tat: Wenn Sie sich die Arbeit über das „Erforderliche“ hinaus erleichtern wollen, ist Ihnen das völlig unbenommen – nur eben auf eigene und nicht auf Steuerzahlers Kosten.
Hallo, war unterwegs, so dass ich mich leider jetzt erst in die Diskussion einschalten kann, obwohl es mir schon den ganzen Tag in den Fingern brennt – habe die Kommentare übers Handy lesen können.
@Revisor: Sie haben mich aber gründlich misssverstanden (bewusst?). Der Beschluss ist (nur) in der Aussage richtig, die ich angeführt habe, ob im Übrigen lässt sich kaum abschließend beurteilen; das AG setzt sich mit der Auffassung der Obergerichte nicht auseinander und legt nicht da, wieso die Kopien, die nicht erstattet worden sind, auf der Grundlage der Rechtsprechung der Obergerichte nicht zu erstatten waren. Ob der Rechtsanwalt die ganze Akte hat ablichten lassen, lässt sich also gar nicht feststellen.
Im Übrigen – und jetzt schreibe ich mal genauso überheblich wie Sie – sorry, so kommt es bei mir an -: Wo steht eigentlich, dass die Rechtspfleger und Bezirksrevisoren aufgerufen sind, „erzieherisch“ tätig zu werden. Ich habe im Übrigen schon immer gesagt, dass das System falsch ist. Derjenige, der erstatten muss, lässt durch seine Bediensteten (Rechtspfleger, Bezirksrevisoren und Richter) das festsetzen, was von ihm erstattet werden muss. Das kann nicht gut gehen; und geht es häufig auch nicht. Ich weiß allerdings auch keine andere bessere Lösung.
Leider wird bei dieser Festsetzung häufig auch übersehen, dass, wenn es um die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung geht, der RA schon ein ihm vom Staat auferlegtes (Sonder)Opfer erbringt. Mit ihm dann auch noch kleinlich zu streiten, z.B. um die Fotokopiekosten, ist m.E. nicht nachvollziehbar. Und: Was hat der deutsche Steuerzahler damit zu tun? Ich denke, auch er wird oder sollte ein Interesse an einer vernünftigen Verteidigung haben (man weiß ja nie, ob man nicht mal selbst einen braucht). Ihn werden mehr die Kosten ärgern, die durch usnachgemäße Absetzungen entstehen.
Neben der Sache finde ich den den letzten Absatz Ihres ersten Postings. Wieso soll der RA nicht monieren dürfen, dass ihm nicht alle Auslagen erstattet werden. Der Staat nimmt sich heraus, durch seine Bediensteten „erzieherisch“ tätig sein dürfen und das haben die Erzogenen dann hinzunehmen? Drehen wir es doch um: Auch Rechtspfleger und Bezirksrevisoren bedürfen nicht selten „erzieherischer Einwirkung“, weil leider m.E. zu oft obergerichtliche Rechtsprechung übersehen wird. Dann kann man der Erinnerung ja auch abhelfen. Wenn man das aber nicht tut, dann muss man sich nicht wundern, wenn dann die Rechtsmitelmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Das darf ich dann aber nicht unter Hinweis auf den „deutschen Steuerzahler“ beklagen.
Abschließend: Nicht dass der Eindruck entsteht, alle Rechtspfleger und Bezirksrevisoren seien (so) kleinlich. Ich kenne viele, die eigen guten Job machen und auch die Interessen des Rechtsanwalts nicht übersehen. Nur bei manchen hat man eben den Eindruck, dass sie das, was sie festsetzen, aus der eigenen Tasche zahlen müssen.
Mich wundert, wie man bestreiten kann, dass Kontrollen den Zweck haben, über den konkreten Einzelfall hinaus verhaltenslenkend und insofern erzieherisch zu wirken. Selbstverständlich ist dies so, und ich glaube auch nicht, dass Sie dies z.B. bei Verkehrskontrollen ernstlich bezweifeln werden. Deswegen geht es natürlich auch fehl, den im Einzelfall entstehenden Aufwand mit den „gesparten“ Kosten z.B. für wenige abgesetzte Kopien zu vergleichen – gegenzurechnen sind vielmehr die Mehrkosten, die entstehen würden, wenn man alle Anwälte völlig unkontrolliert abrechnen ließe.
Zur fehlenden Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung: Maßgeblich ist hier doch wohl immer noch OLG Düsseldorf, 1 Ws 12/07 v. 5.3. 2007. Die Aussage, wenn der Verteidiger pauschal die gesamte Akte kopieren lasse, sei das kostenrechtlich bindend und hinzunehmen, werden Sie in dieser Entscheidung vergeblich suchen. Die Aussage des OLG, eine für die sachgerechte Verteidigung zweifelsfrei unnötige Kopie sei nicht erstattungsfähig, impliziert im Gegenteil, dass die Notwendigkeit auch überprüft werden kann.
Ganz allgemein kann einen die Ansicht, die Rechtspfleger und Bezirksrevisoren hätten das Recht oder gar die Pflicht, mit dem ihnen anvertrauten Staatsvermögen zugunsten der armen Verteidiger „großzügig“ zu sein, als Steuerzahler – ja, meine Herren: die von Ihnen vereinnahmte Staatsknete fällt nicht so vom Himmel, sondern muss von irgendwem verdient werden – ebenfalls nur wundern.
@Revisor:
Auch Ihre Besoldung fällt nicht vom Himmel und muß von irgendjemand verdient werden. Und wenn im Verlauf eines Festsetzungsverfahrens 5,- Euro Porto aus der Staatskasse verschwendet werden, um angeblich 4 überflüssige Kopien (= 0,60 Euro) zu beanstanden, läßt sich das auch mit der notwendigen „erzieherischen Wirkung“ nicht mehr rechtfertigen. Es zeigt vielmehr, daß es offensichtlich eine besoldete Stelle zu viel gibt und der Beamte zuviel Zeit hat. Im Interesse des Steuerzahlers wäre es daher, diese Stelle abzuschaffen. Denn damit wäre viel mehr gespart als alle Verteidiger im Gerichtsbezirk sich durch angeblich überflüssige Kopien „ergaunern“ können.
Im übrigen: Aktenkopieren nervt nur, kostet Zeit und ist teuer. Entgegen der Auffassung vieler Bezirksrevisoren und Rechtspfleger kann sich hieran niemand bereichern. Abgesehen davon fließt das Geld sofort wieder über direkte und indirekte Steuern in die Staatskasse zurück.
Kompromißvorschlag: Rechtspfleger und Revisoren müssen das Porto und die Kopierkosten, die für solche Beanstandungen anfallen künftig – ebenso wie der Anwalt – selbst tragen. Das ist doch im Sinne einer modernen betriebswirtschaftlichen Verwaltung, in der der unterdrückte Untertan zwischenzeitlich als „Kunde“ bezeichnet (veralbert?) wird. Mal schauen, wieviel dann noch auf die „erzieherische Wirkung“ gegeben wird…
Noch besser finde ich, dass oft genug Zeit ist, abgerechnete Fahrtstrecken im Routenplaner zu überprüfen und dann jeweils einen Kilometer abzuziehen…jaja, der Bezirksfriseur macht immer viel Freude.
„Ich habe im Übrigen schon immer gesagt, dass das System falsch ist. Derjenige, der erstatten muss, lässt durch seine Bediensteten (Rechtspfleger, Bezirksrevisoren und Richter) das festsetzen, was von ihm erstattet werden muss. Das kann nicht gut gehen; und geht es häufig auch nicht. Ich weiß allerdings auch keine andere bessere Lösung.“
Wo sehen Sie da den Fehler im System bzw. die Ungerechtigkeit?
Ihrem Mandanten stellen Sie auch eine Rechnung aus. Der prüft diese. Eine Zahlungsbereitschaft seinerseits ist idR nur für die berechtigten/nachvollziehbaren Positionen gegeben. Den Differenzbetrag muss ein Anwalt anschließend auch im gesonderten Verfahren geltend machen. Ich sehe hier keinen Verfahrensunterschied!
Hallo, nur noch kurz: Ist m.E. doch ein Unterschied: Denn, wenn der RA gegenüber dem Mandanten abrechnet, entscheidet über die streitigen Positionen pp. ein (hoffentlich) unabhängiger Dritter/das Gericht. Bei der Abrechnung gegenüber der Staatskasse setzt diese die zu erstattenden Gebühren selbst fest und es wird dann über die Berechtigung ggf. letztlich auch von der geleichen Seite entschieden. Womit ich nicht die grds. Unabhängigkeit der Gerichte anzweifeln will. Nur manchmal hat man einen anderen Eindruck…..
Möchte mich hier auch einmal in die Diskussion einschalten und dem allein kämpfenden Revisor – jedenfalls ein wenig – zur Seite springen.
Die Auffassung von Herrn Burhoff und RA JM würde ich in jeder Hinsicht teilen, wenn sämtliche in PKH- bzw. Pflichtverteidigungsangelegenheiten tätigen Rechtsanwälte ihren Auftrag als unabhängiges Organ der Rechtspflege tatsächlich auch im Kostenrecht ernst nehmen würden und die Gebührenabrechnung nicht nach dem Motto „wie kompensiere ich die geringeren Gebührensätze des PKH-Rechts am geschicktesten“, sondern aufgrund einer sauberen Subsumtion unter die entsprechenden Gebührentatbestände erfolgen würde.
Leider konnte ich diesen Eindruck bei meiner früheren Tätigkeit als Rechtspfleger häufig nicht gewinnen. Neben den wirklich seriösen und guten Anwälten gibt es doch sehr viele, die maßlos übersetzte Gebühren abrechnen und bei denen sich der Eindruck aufdrängt, dass dies System hat.
Um solchen Auswüchsen zu begegnen bedarf es einer strengen und gewissenhaften Prüfung durch die Rechtspfleger und Revisoren. Wird eine solche vorgenommen, können teilweise natürlich auch nur geringe Abweichung – etwa 4 Kopien – rauskommen.
Dass dies und die – auch aus meiner Sicht – zu geringe Vergütung bei PKH-Sachen und Pflichtverteidigungen, die Kollegen Rechtsanwälte ärgert, verstehe ich. Hier ist aber aus meiner Sicht vor allem die Anwaltschaft selbst (vernünftige Anträge in der breiten Maße) und der Gesetzgeber (Anpassung der Gebührensätze) gefragt.