Es ist schon ein recht seltsamer – gelinde ausgedrückt – sachverhalt, mit dem sich das OLG Nürnberg in seinem Beschl. v. 20.11.2009 – 1 St OLG Ss 163/09 a – hat beschäftigen müssen: Mitarbeiter eines städtischen Krematoriums entnehmen nach der Einäscherung Verstorbener Zahngold aus der Knochenmühle.
Das OLG Nürnberg hat ausgeführt, dass die Wegnahme des Zahngoldes Verstorbener nach deren Einäscherung als Verwahrungsbruch strafbar sein kann. Das Zahngold eines Verstorbenen sei nach dessen Einäscherung aber keine Asche im Sinne der strafrechtlichen Vorschrift über die Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 StGB), sodass eine Bestrafung auf dieser Grundlage ausscheide.
Anders hatte dies im Jahre 2007 das OLG Bamberg gesehen. Dort kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Zahngold doch um Asche im Sinne des § 168 handele. „Der Begriff „Asche eines verstorbenen Menschen“ umfasse demnach grundsätzlich alle Arten von Verbrennungsrückständen. Teil der Asche sind somit auch die mit einem menschlichen Körper (zu Lebzeiten) fest verbundenen fremden Bestandteile, die nicht verbrennbar sind und als Verbrennungsrückstand verbleiben.“
Hätte demnach das OLG Nürnberg die Sache nicht eigentlich nach § 121 GVG dem BGH vorlegen müssen?
Pingback: Recht makaber | RA Hänsch, Dresden