Tja, immer wieder Ärger/Probleme mit der EU-Fahrerlaubnis, und zwar nicht nur mit der nach im Inland im Ausland erworbenen, sondern auch, wenn es um die Umschreibung einer orginären ausländischen Fahrerlaubnis geht. So auch im Fall, der dem Urt. des OLG Koblenz v. 18.03.2010 – 10 A 11244/09.OVG – zugrunde gelegen hat.
In der Entscheidung hat das OLG eine 180°-Grad Wendung gegenüber seiner Rechtsauffassung im Eilverfahren gemacht und sich der Auffassung des VGH Kassel angeschlossen. Danach berechtigt eine von einem EU-Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis ihren Inhaber trotz Eintrag eines deutschen Wohnsitzes im Führerscheindokument zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn gegen den Inhaber im Inland noch keine Maßnahme der Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis verhängt wurde. Das sehen die deutschen Behörden (teilweise) anders, womit erneut ein Verstoß gegen die EU-Führerscheinrichtlinie vorliegen dürfte.
In der Frage wird es dann demnächst eine weitere Entscheidung des EuGH geben (der wird sich freuen :-). Denn der Bayerische VGH hat mit Beschl. v. 16. 3. 2010, 11 BV 09.2752 die Frage dem EuGH geschickt. Auf in die nächste Runde.