Nach Auffassung des OLG Bamberg (vgl. Beschl. v. 25.02.2010 – 3 Ss OWi 206/10) ist § 100h I 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG (auch) für den Einsatz des zur polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachung in Bayern verwendeten Radarmessgeräts „Multanova VR 6F“ sowie den zum gleichen Zweck eingesetzten sog. Einseitensensor des Typs „ES1.0“ und für die hierbei jeweils nur bei Erreichen eines bestimmten Grenzwertes ausgelöste fotografische Erfassung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot besteht nicht. Der 3. Senat für Bußgeldsachen hat sich damit an OLG Bamberg NJW 2010, 100 f. = DAR 2010, 26 ff. = VRR 2009, 468 ff. = StRR 2009, 475 ff. = zfs 2010, 50 ff. angeschlossen. Zu der Frage, ob es richtig ist, § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage anzusehen, ist schon einiges geschrieben. Ich finde das OLG Düsseldorf überzeugender.
Auszug aus Urteil o. g. OLG Bamberg
„auf den Einsatz des verdachtsunabhängigen ‚Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystems VKS 3.0’ (Version 3.1) bezieht“
In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) hat niemand etwas von einem verdachtsunabhängigem VKS System gesagt- das System wurde nur verdachtsunabhängig eingesetzt- das ist ein himmelweiter Unterschied!
Denn eine nicht datenschutzconforme Bedienung lassen technisch alle Verfahren- auch das bayrische zu. Der Bediener ist hier entscheidend.
Die Verwirrung würde mal nachlassen, wenn nicht soviele falsche Behauptungen der Gerichte zur Technik verbreitet würden. Hier deutlich mehr Sachverstand gefordert.
In dem obrigen Urteil wird Bezug genommen auf den Einsatz von VKS- mit und ohne die Software Select. Das Gericht stellt fest, dass eine anlassbezogene Identaufnahme nur mit der Selekt Software möglich ist.
Dies ist absolut falsch- im VKS Aufnahmeverfahren muss – genauso wie im Vama, Vibram, bay Brückenabstandsmesverfahren – die Identaufnahme vom dem Auswerter anlassbezogen gestartet und gestoppt werden. Hier existiert überall eine dafür eingerichtete Technik. ( OLG Dresden stellt das ja bei VKS fest)
Grundsätzlich liegt in allen Verfahren eine vergleichbare Aufnahmevorgehensweise vor. Kamera 1 Tataufnahme Übersichtsvideo bis 500 m , Kamera 2 oder 3 Identvideo zur Aufnahme von Kennzeichen und Fahrer – das ist bei allen Verfahren gleich.
Identkamera darf nur das betroffenen Fahrzeug aufnehmen, wenn ein Anfangsverdacht vom Messbeamten der den Autobahnabschnitt beobachtet , festgestellt wurde. Dann drückt der den Aufnahmeknopf und drückt den wieder zu Stopp der Aufnahme.
VKS select übernimmt dies mit der Technik. Es misst- stellt einen konkreten Verdacht fest- und löst die Aufnahme von Bildern- kein Video – des Betroffenen aus.
Wenn es bei VKS zu Einstellungen gekommen ist , wurde die Praxis das die Identaufnahmen nicht anlassbezogen aufgenommen wurden- festgestellt. Das nichts mit dem VKS Verfahren zu tun- sondern der Bediener hat nicht so wie beschrieben gearbeitet.
Somit ist jeder Fall einzeln zu betrachten! Das System ist darauf ausgelegt die Aufnahme manuell zu steuern. Es gibt auf allen Systemen ein Videorecordersteuerungsprogramm mit dem Namen JVC Remote.
Erst mit dem BverfG Beschluss wurde die Rechtsauffassung zu Videoaufnahmen in der Verkehrskontrollarbeit thematisiert. Danach wurde peinlichst auf die korrekte Anwendung geachtet. Dies gilt auch für alle anderen Verfahren.
Der Einsatz von VKS select macht eine Aufnahme von personenrelevanten Bildern- ohne Messung die einen konkreten Verdacht feststellt-unmöglich – hier hängt es nicht mehr von Bediener ab.
Wir hoffen, dass sich mal die Verfasser der Literatur für die rechtliche Beurteilung Technik von Geschwindigkeits- und Abstandsmessgeräten ihre Werke mal auf den neusten und richtigen Stand setzen würden.
Es gibt sicherlich viel zu schreiben , denn der Focus liegt zu Zeit immer auf der Messwertbildung und selten auf den datenschutzrechlichen Fragen.