Ich hatte in der vergangenen Woche über die Entscheidungen des OLG Düsseldorf und über die des OLG Karlsruhe zu Poliscan Speed berichtet. Nun hat auch das KG entschieden, dass es sich bei Poliscan Speed um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Beschl. v. 26.02.2010 – 3 Ws (B) 94/10 – 2 Ss 349/09. Die Luft wird also dünner. Als Verteidiger muss man sich darauf einrichten, dass noch mehr als bisher „konkrete Angriffspunkte“ gegen dieses Messverfahren vorgebracht werden. Davon gibt es – wenn man den Sachverständigen glauben kann – ja wohl einige.
Wenn man die Veröffentlichung in DAR 2/2010 der Gutachter Priester und Weyde betrachtet, bleiben aber so gut wie keine Zweifel mehr. Diese haben nach Offenlegung der Messwertbildung – die ja immer bestritten wurde – keine Fehler in de Messwertbildung nachweisen können. In der Messwertzuordnung gab es nur für einen sehr extremen Fall bei Geschwindigkeit unter 30 km/h einen Fehlernachweis. Dabei gibt es aber noch Verifizierungsmöglichkeiten. Für die „konkreten Anhaltspunkte“ bleibt da wohl nicht mehr viel übrig.
mir ist nicht ganz klar, warum Sie das Messverfahren so verteidigen. Sind Sie von Vitronic? 🙂
Nein, aber ich arbeite in der Branche für die Verkehrssicherheit. Und wenn ich die alltäglichen Unfallberichte in Presse, Fernsehen etc. sehe, weiß ich nicht, weshalb Verkehrsdelikte nicht geahndet werden sollen. Nur zur Klarstellung, Fehler sollen schonungslos aufgedeckt werden. Aber gleichen Sie doch mal die Aussagen aus DAR 2/2010 mit bisher geäußerten Zweifeln ab, dann stimmt meine Aussage. Nun gut, andere Sachverständigen bleibt immer noch, andere Nachweise zu bringen. Ein namhaftes SV-Büro aus Freiburg arbeitet gerade daran, bin auf Ergebnisse gespannt. Bis dahin trete ich reinen Spekulationen mit dem Stand des Erwiesenen entgegen. Ich denke, das ist nicht vorwerfbar oder verwerflich. Und jeder Richter soll auch seinem Überzeugungsstand entsprechend urteilen, was in jedem Fall zu respektieren ist. Damit habe ich kein Problem.
Die erste Kernaussage der Veröffentlichung in DAR 2/2010 (siehe auch VKU 1/2010), an der ich maßgeblich beteiligt bin, ist, dass das Messverfahren exakt so arbeitet, wie es nach der Funktionsbeschreibung zu erwarten ist. Dem Messgerät konnte unter allen untersuchten Bedingungen eine hohe Genauigkeit bezüglich der Geschwindigkeitswerte bescheinigt werden. Gegenüber der Referenzlichtschranke lag das Vitronic-Gerät stets leicht darunter, was vor allem mit den Rundungsvorschriften zu erklären ist. Außerdem arbeitet es auch hinsichtlich der Messwertbildung, die sich z. T. durch die Geometrie des eingeblendeten Auswerterahmens nachvollziehen lässt, so, wie es sich aus den bekannten technischen Zusammenhängen ergibt, soweit der Hersteller diese gegenüber den Autoren offengelegt hat.
Es versteht sich von selbst, dass der Hersteller nicht alle Informationen preisgeben muss, da letztlich die PTB durch ihr Zulassungsverfahren gewährleisten soll, dass das Gerät unter allen zugelassenen Bedingungen zuverlässig funktioniert und man daher von einem standardisierten Messverfahren ausgehen können sollte. Und gerade da liegt der Hase im Pfeffer.
Denn in der Untersuchung der Autoren hat sich auch gezeigt, das ist die zweite Kernaussage, dass es unter bestimmten Umständen im Rahmen zulässiger Betriebsbedingungen reproduzierbar zu falschen Messwertzuordnungen gekommen ist. Diese Bedingungen lassen sich bei konkreten Fällen anhand der Messdokumentation verifizieren oder eben ausschließen.