Ein Kollege postet bei LexisNexis Strafrecht im Forum gerade Folgendes:
Bislang ist es nur eine Pressemitteilung, aber es lässt hoffen:
„Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet zugunsten eines Klägers gegen Bußgeld und Fahrverbot
Essen (ddp-nrw). Videobeweise bei Geschwindigkeits- und Abstandskontrollen sind laut einem Zeitungsbericht erstmals in Nordrhein-Westfalen von einem Gericht beanstandet worden. In einem letztinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf wurden Videokontrollen bei Autofahrern für unzulässig erklärt, wie die «Neue Rhein/Neue Ruhr Zeitung (NRZ)» (Samstagausgabe) vorab berichtete.
Die Richter gaben demnach jetzt einem Autofahrer recht, der sich gegen eine 100-Euro-Buße und ein einmonatiges Fahrverbot gewehrt hatte. Der Mann war mit zu geringem Mindestabstand auf der Autobahn 3 gefilmt worden.
«Bis zu einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage sind Videoüberwachungen zur Feststellung von Verstößen gegen den Mindestsicherheitsabstand und/oder gegen angeordnete Höchstgeschwindigkeiten unzulässig», zitierte die Zeitung aus dem Beschluss der OLG-Richter. Der Beschluss sei rechtskräftig. (AZ: IV-3 RBs 8/10)“
Ich bin mal gespannt.“
Ich auch :-). Beweisverwertungsverbot in NRW? 🙂
Komisches Aktenzeichen.
ja, leider 🙂
Leider findet sich kein Hinweis, ob es sich um verdachtsabhängige oder verdachtslose permanente Aufzeichnung gehandelt hat. Nur in diesem Kontext wird erkennbar, ob das eine neue Entscheidungslinie ist.
Pingback: LexisNexis® Strafrecht Online Blog » Blog Archiv » Auch das OLG Düsseldorf kommt zum Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung – Luft für die Verwaltungsbehörden wird dünner
Nachdem ich Ihren Link zum Beschluss gesehen habe, muss ich mich korrigieren. Es wird auch das verdachtsabhänige Aufzeichnen als unzulässig bewertet, selbst wenn keine Kennzeichen/Personen erkennbar sind. Das hat eine neue Qualität und wird für Wirbel bei den Innenministerien sorgen. Auch die Gerichte die bisher wenigstens für verdachtsabhäniges Aufzeichnen Rechtsgrundlagen gesehen haben, sind nun in der Klemme.
Hallo, der Link ist erst später dazu gekommen :-), nachdem ich auf die Entscheidung gestoßen worden bin. Ich denke: Der Gesetzgeber ist allmählich gefordert. Er muss eine Ermächtigungsgrundlage schaffen, aber so, dass das BVerfG sie nicht kippt. Das kann man an einem so denkwürdigen Tag wie heute sicherlich sagen. Die Vorratsdatenspeicherung lässt grüßen…….