Der Streit um die Verwertbarkeit einer unter Missachtung des Richtervorbehalts gewonnenen Blutprobe dehnt sich aus. Er spielt nicht mehr nur im Straßenverkehrsrecht/Verkehrsstrafrecht eine Rolle, sondern zunehmen auch in anderen Bereichen. Nachdem die Verwaltungsgerichte die Verwertung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG als zulässig angesehen haben, hat sich jetzt der BayVGH zum Waffen- und Jagdrecht geäußert.
Nach seinem Beschl. v. 22.02.2010 21 Cs 09.2767 sind Ergebnisse von Blutproben nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden summarischen Prüfung im der Gefahrenabwehr dienenden Waffen- und Jagdrecht wegen des hochrangigen öffentlichen Interesses der Allgemeinheit am Schutz vor unzuverlässigen oder persönlich ungeeigneten Waffenbesitzern und Jägern auch dann verwertbar, wenn die Blutproben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO entnommen worden sind.
Na ja, es war doch mal die Rede von der Einheit der Rechtsordnung.