Für alle, die im Btm-Bereich verteidigen, ist der Beschluss des OLG Oldenburg vom 11. 12. 2009 – 1 Ss 197/09 – ganz interessant. Das OLG beschäftigt sich relativ ausführlich mit der Frage, welches Strafmaß bei Betäubungsmitteldelikten im sog. Bagatellbereich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (noch) angemessen ist. Das OLG sagt: I.d.R. ist, wenn ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtmG nicht möglich ist, sollte die Mindeststrafe nicht überschritten werden. Eine ähnliche Rechtsprechung wird teilweise von den OLG ja auch im Bereich der §§ 248a, 265 StGB verfolgt. Das Ganze ist natürlich kein Freibrief, kann aber – zumindest beim Ersttäter – ganz hilfreich sein.