Das SG Dortmund (StRR 2009, 283; Ls.) hatte vor einiger Zeit entschieden, dass die Dokumentenpauschale der Nr. 7000 VV RVG nicht anfällt, wenn Akten nur eingescannt und abgespeichert werden und war damit von der Rechtsprechung des OLG Bamberg (NJW 2006, 3504) abgewichen. Eine Frage, die für viele Verteidiger schon von erheblicher Bedeutung ist, da immer mehr Verteidiger dazu übergehen, Akten nicht mehr zu kopieren, sondern einzuscannen. Das AG Dortmund fand die Entscheidung des SG Dortmund – aus welchen Gründen auch immer (der ein oder andere fällt einem da schon ein :-)), überzeugender als die des OLG Bamberg und hatte daher einem Verteidige, der „nur“ eingescannt und abgespeichert, nicht aber ausgedruckt hatte, die Dokumentenpauschale verweigert. Begründung: Nr. 7000 VV RVG habe den Materialaufwand im Auge, nicht aber Arbeitszeit. Dem ist jetzt das LG Dortmund auf das Rechtsmittel des Verteidigers hin entgegengetreten und hat sich in seinem Beschluss vom 16.12.2009 – 36 Qs 112/09 dem OLG Bamberg angeschlossen. Zu Recht. Ergebnis: Aufhebung und Zurückverweisung an das AG, das nun über die Höhe der Auslagen entscheiden muss. Damit ist die 2. Runde eröffnet.
Wer macht denn auch im Kostenfestsetzungsantrag Ausführungen darüber, ob er die Akte fotokopiert oder eingescannt hat? Das Problem stellt sich doch gar nicht, wenn man die Art der Vervielfältigung nicht erläutert. Abgesehen davon spricht VV 7000 ausdrücklich von „Ablichtungen“. Ein Scan ist eine Ablichtung (to scan = abtasten) und wird heutzutage in der Regel mit dem Fotokopierer durchgeführt. Nirgendwo in VV 7000 ist die Rede davon, daß der Kopierer die Ablichtung auch wieder körperlich ausspucken muß.
Die Frage, ob VV 7000 die Arbeit oder die Materialkosten erstatten will, stellt sich aufgrund des Wortlauts der Norm aus meiner Sicht nicht. Wenn man aber schon die Frage aufwirft, ist zu berücksichtigen, daß auch ein Scanner Geld kostet und sich abnutzt.