Ich hatte zunächst gedacht, eine Meldung aus dem Bundesrat könnte Argumentationshilfe sein in der Problematik, Dolmetscher ja oder nein. Denn die Europäische Kommission hatte ja mit ihrem am 08.07.2009 angenommenen Vorschlag eines Rahmenbeschluss des Rates gefordert, dass EU-weit Mindestnormen für das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren eingeführt werden. Vorgesehen ist darin auch ein Anspruch auf Übersetzung maßgeblicher Prozessunterlagen. So soll sichergestellt werden, dass die gegen Verdächtige erhobenen Beschuldigungen von ihnen auch verstanden werden.
Zu dem Vorschlag hat dann inzwischen auch schon der Bundesrat Stellung genommen (vgl. BR-Drs. 657/09 und 657/09(B)). Freudig liest man: Der Bundesrat begrüßt das mit dem Rahmenbeschlussvorschlag verfolgte Anliegen, durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards für Verdolmetschung und Übersetzung im Strafverfahren innerhalb der EU das Vertrauen in die Rechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten zu stärken und die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen zu fördern. Die Ausführungen in der Begründung und in den Erwägungen des Rahmenbeschlussvorschlags seien im Hinblick auf die Rechtsgrundlage des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe c EUV auch grundsätzlich geeignet, die Kompetenz für eine entsprechende Regelung zu begründen, so der Bundesrat.
Aber dann: Der Bundesrat hält den Rahmenbeschluss jedoch in fachlicher Hinsicht nicht in dem von der Kommission vorgeschlagenen Umfang für erforderlich. Zum Nachlesen der Gründe bitte hier Klicke. es wird nicht offen ausgesprochen, aber natürlich geht es um die Kosten.
Schade, hilft also nicht so wirklich und letztlich wahrscheinlich: Viel Lärm um nichts.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung: BR-Drs. 657/09 (PDF).
Die Empfehlungen der Ausschüsse: BR-Drs. 657/1/09 (PDF)
Den Beschluss des Bundesrates: BR-Drs. 657/09(B) (PDF)
Sicher gibt es Beschuldigte, die sich etwas blöder stellen als sie sind und nur das verstehen, was sie verstehen wollen. Trotzdem ist es mitunter erschreckend, mit welcher Selbstverständlichkeit manche Richter unstellen, der Angeklagte benötige keinen Dolmetscher, nur weil er ein paar Brocken unserer Sprache beherrscht.
Man stelle sich vor, man bekäme im Ausland einen Dolmetscher verwehrt, nur weil man einige Wortfetzen Italienisch oder Spanisch versteht und fahrlässigerweise auf Fragen, der Sinn man meinte zu versehen, mit „Si“ oder „No“ geantwortet hat. Selbst in Großbritannien oder den USA möchte ich ohne Dolmetscher nicht vor einem Richter stehen, obgleich man meint, das Englische ganz gut zu beherrschen.
Selbst Muttersprachler verstehen oftmals kaum, was vor Gericht vor sich geht. Ein einfach strukturierter Ausländer, soll einer Verhandlung jedoch ohne Dolmetscher folgen können.
Reicht Art. 6 Abs. III lit. e EMRK nicht aus?