Das OLG Hamburg hat sich jetzt in einem § 142-er-Verfahren gegen das OLG Düsseldorf (vgl. VRR 2008, 109) gestellt. In der Sache ging es um die Frage der Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StGB, wenn der Unfallbeteiligte erst nach Verlassen des Unfallortes Kenntnis vom Unfall erlangt und dann weiter fährt. Das OLG Düsseldorf hatte dann, wenn noch ein genügender zeitlicher und räumlicher Abstand zum „Unfallort“ besteht, das Vorliegen des § 142 StGB bejaht.
Nach Auffassung des OLG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2009 – 3-13/09 macht sich hingegen derjenige, der erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl (weiter) vom Unfallort entfernt, nicht nach § 142 StGB strafbar. Die Auffassung ist m.E. zutreffend. Alles andere führt zu einer zu weiten Ausdehnung des Tatbestandes.