Archiv für den Monat: November 2008

Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Eine der sicherlich am meisten umstrittenen Frage im OWi-Recht ist derzeit die Frage, wie mehrere Fahrverbote vollstreckt werden. Dazu hat bereits Gübner in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2008, eingehend Stellung genommen. Die Frage wird im Heft 11/2008 des VerkehrsRechtsReport (VRR) noch einmal mit Beispielen aufgegriffen.

Änderungen im U-Haft-Recht

Das BMJ hat vor Kurzem den Verbänden einen RefE für ein „Gesetz zur Überarbeitung des Untersuchungshaftrechts“ zur Stellungnahme zugesandt. Der Entwurf hat in erster Linie die Umsetzung der sich aus der Föderalismusreform ergebenden Auswirkungen auf die Vorschriften zur U-Haft zum Ziel. Der Entwurf sieht eine Neufassung des § 119 StPO vor, welche die bislang von § 119 Abs. 3, 1. Alt. StPO im wesentlichen nur allgemein angesprochenen und lediglich in der UVollzO näher ausgestalteten Beschränkungen für Beschuldigte aus dem Zweck der U-Haft heraus konkret und transparent im Text der StPO regelt. Eine inhaltliche Veränderung der möglichen Maßnahmen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage beabsichtigt der Entwurf jedoch nicht. Darüber hinaus wird z.B. in § 114b StPO-E eine Pflicht zur Belehrung von verhafteten und – über die Verweise in §§ 127, 127b, 163c StPO-E – vorläufigen festgenommenen bzw. festgehaltenen Personen über ihre Rechte schon bei der Festnahme normiert. Die Aufgabe zur Belehrung soll der Polizei zufallen. Weitere Änderungen sind nicht vorgesehen.

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Anhebung der Tagessatzhöchstgrenze im Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer Gesetzes zur Anhebung der Höchstgrenze eines Tagessatzes bei Geldstrafen beschlossen. Damit soll der Entwicklung der Einkommen von Spitzenverdienern Rechnung getragen werden. Nach dem Gesetzesentwurf können die Gerichte, wenn der Entwurf so Gesetz wird, künftig einen Tagessatz in Höhe von maximal 20.000 € – verhängen. Bisher war nur ein Tagessatz von bis zu 5.000 € möglich. Das bedeutet, dass bei einer sog. Einzeltat demnächst dann eine Geldstrafe von bis zu 7,2 Mio € zulässig ist. Die Frage ist, ob das zulässig ist, oder ob es sich nicht um eine Umgehung des Verbots der Vermögensstrafe durch das BVerfG handelt (vgl. BVerfG NJW 2002, 1779).