In die Rechtsprechung zur nicht geringen Menge kommt Bewegung. Der 2. Strafsenat des BGH will die Anforderungen an den erforderlichen Umfang der „nicht geringen Menge“ bei Metamfetamin auf 5 g Metamfetaminbase herabsetzen. Er hat insoweit eine Anfrage an die übrigen Strafsenate gerichtet. Begründet wird diese Änderung mit dem starken Suchtpotenzial der Droge und den lebensbedrohlichen Folgen (Hyperthermie, Psychosen, Depressionen). Damit wird im Ergebnis die Droge Crack gleichgestellt (4,5 g Kokain-Base).
Im Übrigen hält der 2. Strafsenat auch eine deutliche Herabsetzung bei anderen Metamfetaminderivaten für angezeigt (BGH, Beschl. v. 06.08.2008 – 2 StR 86/08).