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Strafe I: Mindeststrafe für schwere sexuelle Nötigung?, oder: Mindeststrafe ist immer „gefährlich“

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Und heute, am letzten Arbeitstag vor Ostern, ein wenig Strafzumessung.

Ich beginne mit dem BGH, Urt. v. 21.02.2024 – 6 StR 541/23. Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer im Mai 2023 gegen ihn verhängten Strafe u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Dagegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte:

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

W1. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte über eine Internetplattform mit der Zeugin R. für ein Wochenende in seiner Wohnung verabredet, um gegen Zahlung von 10.000 Euro diverse sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen; tatsächlich war er zu der Zahlung weder bereit noch in der Lage. Obwohl er ihr das Geld absprachewidrig nicht vorab gab, ließ R. zunächst sexuelle Handlungen über sich ergehen. Als sie anschließend darauf bestand, das Geld ausgehändigt zu bekommen, bedrohte der Angeklagte sie mit einem Küchenmesser, das er ihr direkt vor das Gesicht hielt, um sie zur Duldung weiterer sexueller Handlungen zu zwingen. Er forderte die unbekleidete Zeugin wiederholt auf, sich bäuchlings auf das Bett zu legen und ihre Beine zu spreizen, was sie schließlich aus Angst tat, nachdem er die Schneide des Messers gegen ihren Hals gedrückt hatte. Dann legte er das Messer zur Seite und strich mit einem Finger Creme um ihren Darmausgang, was sie unter dem Eindruck der vorangegangenen Bedrohung duldete. Als sie ihn aufforderte aufzuhören und er kurz von ihr abließ, versuchte sie aufzustehen, indem sie sich aufrichtete und auf die Bettkante setzte. Der Angeklagte stieß sie jedoch zurück, so dass sie wieder nach hinten auf das Bett fiel und Schmerzen im Bereich der Schulter erlitt. Anschließend richtete sie sich erneut auf und sagte, dass sie sein Geld nicht haben, sondern gehen wolle. Daraufhin nahm der Angeklagte das Messer wieder an sich, hielt die Schneide an ihre linke Brust und drohte, ihre Brüste abzuschneiden, falls sie nicht tue, was er sage. Sie versuchte, das Messer von sich wegzudrücken, was ihr aber nicht gelang. Nachdem er ihr nochmals mit der Anwendung von Gewalt gedroht hatte, ergriff er eine Rolle „Panzertape“, um sie zu fesseln, und forderte sie auf, ihre Hände auf den Rücken zu legen. Aus Angst, dem Angeklagten im Falle ihrer Fesselung schutzlos ausgeliefert zu sein, geriet R. in Panik. Es gelang ihr schließlich, ihm mit dem Fuß zwischen die Beine zu treten, worauf er sie mit beiden Händen so stark würgte, dass sie Luftnot bekam und Schmerzen im Bereich des Kehlkopfes erlitt. Er fragte sie, ob ihr das jetzt gefalle, worauf sie ihm so stark in die Nase biss, dass er nicht unerheblich blutete. Zugleich stieß und trat sie ihn von sich, so dass er mit dem Rücken gegen den Wohnzimmertisch fiel. Diese Situation nutzte sie aus, um zu fliehen.“

Das LG hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB zugrundegelegt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles der besonders schweren sexuellen Nötigung i.S. des § 177 Abs. 9 StGB hat es verneint. Dabei hat es zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tat bereits zwei Jahre und acht Monate zurücklag, er im Tatzeitpunkt noch nicht vorbestraft war, zudem die Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren und die besondere Strafempfindlichkeit des Angeklagten als „Erstverbüßer“. Strafmildernd hat es darüber hinaus gewertet, dass die Geschädigte keine lang anhaltenden Schmerzen und keine psychischen Folgeschäden erlitt. Zum Nachteil des Angeklagten hat das LG demgegenüber darauf abgestellt, dass sie seinen Einwirkungen über einen längeren Zeitraum ausgesetzt war, dass er durch das Stoßen und Würgen in mehrfacher Form Gewalt gegen sie anwandte und tateinheitlich zwei Straftatbestände sowie zwei Qualifikationstatbestände i.S. des § 177 Abs. 5 StGB verwirklichte. Unter Bezugnahme auf diese Erwägungen hat das LG sodann auf die Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt und unter Einbeziehung der im Mai 2023 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat gebildet.

Das gefällt dem BGH nicht:

„2. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft zu Recht.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es hat die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts kommt nur in engen Grenzen in Betracht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. August 1982 – 1 StR 435/82, NStZ 1982, 464, 465; vom 27. Juli 1988 – 3 StR 273/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 3). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn dem Tatgericht Abwägungsfehler unterlaufen sind und das gefundene Ergebnis deshalb nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 1 StR 116/11, NStZ 2012, 162, 163; vom 28. Juni 2022 – 6 StR 511/21, NStZ-RR 2022, 342, 343; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1530). So verhält es sich hier.

In Anbetracht der vom Landgericht als erheblich strafschärfend gewerteten Umstände entbehrt die Verhängung der Mindeststrafe einer tragfähigen Begründung. Die Mindeststrafe ist zwar nicht nur denkbar leichtesten Fällen vorbehalten; auf sie darf auch erkannt werden, wenn Strafzumessungsgesichtspunkte vorliegen, die den Angeklagten belasten (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1983 – 3 StR 437/83, NStZ 1984, 359; vom 27. Juli 1988 – 3 StR 273/88, aaO). Dies setzt aber – wie bei der Verhängung der Höchststrafe (vgl. BGH Urteil vom 15. Dezember 1982 – 2 StR 619/82, NStZ 1983, 268, 269) – eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraus (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1983 – 4 StR 617/83, NStZ 1984, 117; vom 23. Februar 1989 – 4 StR 8/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 7).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen das Landgericht innerhalb des Regelstrafrahmens trotz der den Angeklagten erheblich belastenden Faktoren die Mindeststrafe für schuldangemessen gehalten hat.“

Also noch einmal das Ganze. Mindesstrage ist nie einfach 🙂

OWI III: Erneut „Dauerbrenner“ Entbindungsantrag, oder: Fortbildung für das AG

entnommen wikimedia.org
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Und als letzte Entscheidung heute dann der OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.02.2024 – 1 ORbs 19/24. Auch die Entscheidung bringt nichts Neues, denn es geht um den „Dauerbrenner“ Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG trotz vorliegendem wirksamen Entbindungsantrag.

Ich wollte die Entscheidung erst gar nicht vorstellen. Denn auch die in ihr behandelte Problematik ist ja eine, zu der immer wieder Entscheidung ergehen (müssen). Und: Immer wieder heben die OLG die amtsgerichtlichen Verwerfungsurteile auf, weil die AG die Basics nicht beachten. So auch hier.

Zur Veröffentlichung habe ich mich dann entschlossen, weil das OLG die Grundzüge dieser Fragen noch einmal sehr schön dargestellt hat. Vielleicht hilft es ja. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

Das OLG führt aus:

„1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG statthaft und gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann als Prozessurteil nur mit der Verfahrensrüge beanstandet werden.

a) Die Antragsbegründung enthält eine den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG entsprechende Verfahrensrüge. Denn soweit im Grundsatz bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs darzulegen ist, was der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, erfährt dieser Grundsatz dann eine Ausnahme, wenn gerügt wird, die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG beruhe auf einer unterbliebenen oder auf einer rechtsunwirksamen Ablehnung, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht nur dann verletzt, wenn der Betroffene daran gehindert wird, zu den für die gerichtliche Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, sondern auch dann, wenn das Gericht eine Stellungnahme des Betroffenen nicht zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt (vgl. st. Senatsrechtsprechung, statt vieler: Senatsbeschluss vom 7. Januar 2019, 1 Z – 53 Ss-OWi 733/19 – 414/19; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019, 1 B – 53 Ss-OWi 261/19 – 148/19; Senatsbeschluss vom 1. November 2013, 1 Z – 53 Ss-OWi 471/13 – 271/13; Senatsbeschluss vom 1. August 2011, 1 Z – 53 Ss-OWi 239/11 – 134/11). Der Betroffene trägt in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor, das Amtsgericht hätte kein Prozessurteil erlassen dürfen, sondern es hätte ihn auf seinen Antrag von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden und auf Grund einer Beweisaufnahme in seiner Abwesenheit eine Entscheidung in der Sache treffen müssen. Damit führt er zugleich in ausreichender Weise aus, dass das Recht auf Gehör unter dem zweiten der beiden genannten Aspekte verletzt worden sei.

b) Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs – vorläufigen – Erfolg. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde aus vorgenanntem Grund zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen, wobei eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts nicht veranlasst ist.

aa) Mit der Verfahrensrüge trägt die Verteidigung zutreffend vor, dass der Betroffene vor der Hauptverhandlung durch seinen bevollmächtigten Verteidiger mit Schriftsatz vom 24. September 2023 beantragt habe, ihn von seiner Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung zu entbinden, er räume jedoch ein, zur Tatzeit der Fahrer des eingemessenen Kraftfahrzeugs gewesen zu sein.

Damit hat der Betroffene einen wirksamen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG gestellt. Ein solcher Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Es reicht, dass das Antragsvorbringen erkennen lässt, dass der Betroffene nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen will (KK-Senge, OWiG, 5. Aufl., § 73 Rdnr. 16; Göhler/Seitz, OWiG, 18. Aufl., § 73 Rdnr. 4; OLG Bamberg, Beschluss vom 25. März 2009 – 2 Ss OWi 1326/2008; OLG Brandenburg, 2. Bußgeldsenat, Beschluss vom 05. November 2008 – 2 Ss (OWi) 180 B/08, Senatsbeschluss vom 7. Januar 2019, 1 Z – 53 Ss-OWi 733/19 – 414/19; OLG Rostock, Beschluss vom 27. April 2011 -2 Ss (OWi) 50/11 I 63/11, zit. jew. nach juris).

Über diesen Entbindungsantrag hat das Amtsgericht nicht entschieden. Darin, dass das Amtsgericht den rechtzeitig angebrachten Entbindungsantrag übergangen und gleichwohl den Einspruch des Betroffenen wegen unentschuldigten Ausbleibens nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör begründet (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2019, 1 Z – 53 Ss-OWi 733/19 – 414/19; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019, 1 B – 53 Ss-OWi 261/19 – 148/19; Senatsbeschluss vom 1. November 2013, 1 Z – 53 Ss-OWi 471/13 – 271/13; Senatsbeschluss vom 30. Mai 2011, 1 Ss-OWi 83 Z/11; Senatsbeschluss vom 1. August 2011, 1 Z – 53 Ss-OWi 239/11 – 134/11; OLG Hamm NZV 2003, 588; BayObLG DAR 2000, 578), wobei allein entscheidend ist, dass es eine verfahrenserhebliche Erklärung des Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen und nicht darüber förmlich entschieden hat.

Denn wird ein Antrag des Betroffenen, ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, nicht entschieden und ergeht ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, liegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Gericht nicht in Abwesenheit des Betroffenen dessen Einlassung oder Aussageverweigerung, auf die der Entbindungsantrag gestützt wird (§ 73 Abs. 2 OWiG), zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in der Sache erwogen, sondern mit einem Prozessurteil den Einspruch des Betroffenen verworfen hat. Der Betroffene hat ein Recht darauf, dass das Gericht seine Erklärungen – seine Einlassung oder seine Aussageverweigerung – zur Kenntnis nimmt und in seiner Abwesenheit in der Sache entscheidet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens erfüllt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Januar 2019, 1 Z – 53 Ss-OWi 733/19 – 414/19; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2019, 1 B – 53 Ss-OWi 261/19 – 148/19; Senatsbeschluss vom 1. November 2013, 1 Z – 53 Ss-OWi 471/13 – 271/13; Senatsbeschluss vom 30. Mai 2011 – 1 Ss (OWi) 83 Z/11 -; Senatsbeschluss vom 1. April 2009 – 1 Ss (OWi) 48/09 – ; Senatsbeschluss vom 22. November 2007 – 1 Ss (OWi) 251 B/07 -; Senatsbeschluss vom 25. September 2006 – 1 Ss (OWi) 172 B/06 -; Senatsbeschluss vom 3. Januar 2006 – 1 Ss (OWi) 270 B/05 – Senatsbeschluss vom 10. Juli 2009 – 1 Ss (OWi) 108 Z/09; OLG Köln ZfS 2002, 254; BayObLG ZfS 2001, 185; OLG Rostock, Beschluss vom 27. April 2011 -2 Ss (OWi) 50/11 I 63/11 zit. n. juris).

bb) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Betroffene vorliegend nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden gewesen wäre. Denn nach dieser Bestimmung entbindet das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich im Termin nicht äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts (beispielsweise zur Klärung der Identität) nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Senat aaO.; ebenso: OLG Karlsruhe – Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 Rb 8 Ss 839/17, zit. n. juris; OLG Koblenz NZV 2007, 251; KG VRS 111, 146; KG VRS 113, 63; OLG Naumburg StraFo 2007, 207; OLG Bamberg VRS 113, 284; OLG Stuttgart DAR 2004, 542; OLG Dresden DAR 2005, 460).

Hat – wie hier – der Betroffene in seinem Entbindungsantrag zugestanden, zur fraglichen Zeit das Fahrzeug, mit dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, geführt zu haben und weiter angekündigt, er werde in der Hauptverhandlung keine weiteren sachdienlichen Angaben machen, ist es in der Regel nahe liegend, ihn vom persönlichen Erscheinen zu entbinden. Dann ist nämlich von ihm eine weitere Aufklärung zum Schuldspruch nicht zu erwarten. Die mögliche Annahme, der Betroffene könne in einer Hauptverhandlung dazu gebracht werden, sein Prozessverhalten überdenken ist spekulativ und widerspricht dem erklärten Willen des Betroffenen und reicht nicht aus, ihm die Befreiung von der Erscheinungspflicht zu verweigern (vgl. KG VRS 111, 429, 430; KG VRS 113, 63).

cc) Zwar muss der Verstoß gegen das rechtliche Gehör erheblich sein (vgl. KK-Bohnert, OWiG, 5. Auflage, Einl. Rdnr. 130 m. w. N.), da nicht bei jeder Verletzung einer dem rechtlichen Gehör dienenden einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift rechtliches Gehörs verletzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2229 ff.). Eine solche erhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls dann vor, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig war (vgl. BVerfG NJW 1985, 1150 f., 1151; BVerfG NJW 1987, 2733, 2734). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn durch Prozessurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG anstatt durch Sachurteil zu entscheiden, stellt hier eine solche offenkundige Unrichtigkeit dar.“

OWi II: Gespeicherte Bilddateien/Filme als Abbildung?, oder: Ordnungsgemäße Bezugnahme?

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Und im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen, die sich mit Lichtbildern und der Frage, wie die im Urteil darzustellen sind, auseinandersetzten. Allerdings gibt es dazu nur die Leitsätze, das die Fragen nun doch schon ziemlich „abgearbeitet“ sind. Es überrascht dann gerade deswegen dann aber doch, dass von den AG an der Stelle aber immer wieder/noch Fehler gemacht werden.

Hier sind dann also:

Die Urteilsgründe müssen im Fall der Identifizierung des Betroffenen anhand eine Lichtbildes vom Verkehrsverstß so gefaßt sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.

1. Auf elektronischen Medien gespeicherte Bilddateien und Filme sind keine sich bei den Akten befindliche „Abbildungen“ im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.
2. Wird in den Urteilsgründen lediglich erwähnt, dass sich „aus den Bild- und Tonaufzeichnungen“ ergibt, dass ein bestimmter Verkehrsvorgang vorliegt, reicht das für eine wirksame Verweisung gem. §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 46 OWiG nicht aus.

Wie gesagt: Nichts Besonderes. Das hatte sich dann wohl auch das OLG Oldenburg gedacht, als es die Beschlussgründe im Grunde auf ein Zitat aus der BGHSt-Entscheidung beschränkt hat. Na ja.

 

OWi I: Verstoß gegen Wartepflicht am Bahnübergang, oder: Erforderliche Urteilsfeststellungen

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By Feuermond16 – Own work

Und heute dann ein paar OWi-Entscheidungen. Nichts Besonderes, denn an der „Front“ its es derzeit ziemlich ruhig.

Ich stelle hier zunächst den OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.03.2024 – 2 ORbs 32/24  – zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen fahrlässigen Überquerens eines Bahnübergangs trotz bestehender Wartepflicht vor.

Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überquerens eines Bahnübergangs trotz bestehender Wartepflicht verurteilt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte beim OLG Erfolg:

„Die bisher getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Betroffene den beschrankten (Änderung durch mich: Im Beschluss heißt es „beschränkten“ 🙂 ) Bahnübergang überquert habe, obwohl Rotlicht gegeben worden sei und die Schranken sich bereits senkten. Es ist insoweit den Angaben der vernommenen Polizeibeamten gefolgt. Beide Zeugen — die sich auf der gegenüberliegenden Seite des Überganges befanden – haben nach den Ausführungen des Amtsgerichtes bekundet, dass das Fahrzeug des Betroffenen „über den Bahnübergang gefahren“ sei, als die Schranken sich bereits zu senken begannen. Ob mit diesen Angaben gemeint ist, dass der Betroffene erst begonnen hat den Bahnübergang – unklar, ob damit die eigentlichen Schienen oder der Bereich zwischen den Schranken gemeint ist- zu überqueren oder ob er sich noch im Bereich des Bahnübergangs befunden hat, als die Schranken sich senkten, ist nicht näher dargelegt.

Aus den Feststellungen ist zu entnehmen, dass ein Senken der Schranken nur bei Aufleuchten des Rotlichts erfolgt. Ob und wie lange allerdings das Rotlicht vorher aufleuchtet, wie lange die offenbar vorgeschaltete Gelbphase angedauert hat und welche zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Bahnübergang bestand, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, da „in Cloppenburg“ nicht zwingend auf Innerörtlichkeit hindeutet. Ohnehin stellt das Amtsgericht, wohl weil die Zeugen die Lichtzeichenanlage in Fahrtrichtung des Betroffenen nicht einsehen konnten, auf das Absenken der Schranken (und damit auch das Rotlicht) ab. Ob dem Betroffenen aber ein Anhalten vor dem Andreaskreuz bei einer mittleren Bremsung (vergleiche OLG Schleswig DAR 85, 291; BayObLG DAR 81,153) möglich gewesen wäre, als die Pflicht vor dem Andreaskreuz zu warten einsetzte -also entweder bei gelben (soweit auch für den Betroffenen feststellbar) oder roten Lichtzeichen und/oder dem Senken der Schranken- lässt sich dem Urteil mangels näherer Angaben unter anderem dazu, wo sich das Fahrzeug des Betroffenen befand, als die Wartepflicht einsetzte, nicht entnehmen (zu einem Verstoß bei einem durch Lichtzeichen und Schranken gesichertem Übergang vgl. Thüringer OLG, VRS 120, 36). Sollten die Zeugen das Passieren des Andreaskreuzes nicht gesehen haben, wäre zudem festzustellen, dass nicht „nur“ ein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 StVO vorgelegen hat.

Nur wenn die Zeugen das Passieren des Andreaskreuzes beobachtet hätten, der Verstoß innerörtlich gewesen wäre und auch das Aufleuchten des vorgeschalteten gelben Lichtzeichens in Fahrtrichtung des Betroffenen feststellbar wäre, bedürfte es näherer Darlegungen nicht, da dann ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass der Betroffene rechtzeitig hätte anhalten können.

Da weitere Feststellungen möglich erscheinen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Auf die von der Generalstaatsanwaltschaft für durchgreifend erachtete Rüge hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches kommt es nicht mehr an. Der Senat weist zusätzlich darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb dem Betroffenen vom Amtsgericht die sogenannte 4 – Monatsfrist nicht zugebilligt worden ist, obwohl er über keine Voreintragung verfügt.“

Wie gesagt: Ich habe mit erlaubt, aus dem Original enthaltenen „beschränkten Bahnübergang“ den „beschrankten“ zu machen 🙂 .

Verkehrsrecht I: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, oder: Angriff auf die Entschlussfreiheit in Raubabsicht

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Und zum Auftakt der 13. KW heute zwei Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 05.12.2023 – 4 StR 435/23 – zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB).

Folgender Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) verurteilt. Nach den Feststellungen des LG planten unbekannt gebliebene Täter, einen Lkw-Fahrer, der ? wie sie wussten ? einen Umschlag mit einem größeren Bargeldbetrag „im Bereich des Beifahrersitzes“ mit sich führen würde, durch das Vortäuschen der Panne eines Pkw zum Anhalten zu zwingen und das Bargeld zu entwenden. Der Angeklagte übernahm gegen einen zugesagten Tatlohn in Höhe von 500 EUR die Aufgabe, „das Geschehen zusätzlich abzusichern“ und die erwartete Beute anschließend in seinem Zimmer zu verstecken. In Ausführung dieses Tatplans lauerten der Angeklagte und zwei weitere Tatbeteiligte dem Lkw auf. Als dieser von einem Betriebsgelände in die davor verlaufende Straße einbog, schob ein Mittäter den Pkw quer in die Mitte der Fahrbahn, so dass der Fahrer des Lkw die Straße nicht mehr passieren konnte und zum Anhalten gezwungen war. Unmittelbar darauf lief einer der Täter zur Beifahrertür, öffnete sie und ergriff den dort hinter der Windschutzscheibe liegenden Umschlag mit Bargeld. Dem Lkw-Fahrer gelang es, den Umschlag „durch ein Entreißen aus der Hand des Mittäters“ wieder an sich zu bringen. Auf ein Zeichen des weiteren Tatbeteiligten begab sich der Angeklagte, der nunmehr beschloss, sich „aktiv an der Wegnahme zu beteiligen“, weisungsgemäß zur Fahrertür, griff nach dem in der Hand des Fahrers befindlichen Geldumschlag und versuchte, ihm diesen unter Kraftaufwand zu entreißen. Dies misslang; der Umschlag zerriss. Der Angeklagte und die beiden anderen Beteiligten flüchteten, als sich Mitarbeiter des Betriebes, die auf den Vorgang aufmerksam geworden waren, näherten.

Der Angeklagte hat sich gegen die Verurteilung mit der Revision gewandt. Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.

Ich stelle hier nur den Leitsatz ein, da die Entscheidung recht umfangreich begründet ist. Der lautet – stammt von mir 🙂 – :

Bei einer Verurteilung wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) muss sich aus den Feststellungen nicht nur ein Angriff auf die Entschlussfreiheit des Kraftfahrzeugführers ergeben, wenn der z.B. durch die Blockade seines Fahrwegs zum Anhalten gezwungen wurde, sondern auch, dass die Beteiligten hierbei in der Absicht handelten, einen Raub (§ 249 Abs. 1 StGB), einen räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) zu begehen.

Das „Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs“ des BMJ sieht im Übrigen vor, § 316a StGB aus dem StGB zu streichen. § 316a StGB sei ein Produkt nationalsozialistischer Strafrechtswissenschaft und gehe auf das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22.6.1938 zurück. Die hohe Strafandrohung, die ohnehin eine restriktive Auslegung der Norm erfordere, der historische Hintergrund und die systematische Einordnung im 28. Abschnitt des StGB (Gemeingefährliche Straftaten) begründen nach Auffassung des BMJ seit längerem Zweifel an der kriminalpolitischen Legitimation des Tatbestandes. Das StGB biete ausreichende Möglichkeiten, um die von § 316a StGB erfassten Sachverhalte mit den Straftatbeständen des Raubs (§ 249 StGB), des schweren Raubs (§ 250 StGB), des Raubs mit Todesfolge (§ 251 StGB), des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) und der räuberischeren Erpressung (§ 255 StGB) angemessen zu ahnden. Daher soll § 316a StGB aufgehoben werden. Bisher liegt aber nur das Eckpunktepapier vor.

Wie weit die Umsetzung dieses Papiers in ein Gesetzesvorhaben ist, ist (mir) nicht bekannt. dem BMJ wahrscheinlich auch nicht 🙂 .