Nicht so ganz häufig sind m.E. die Entscheidungen, in denen der BGH ein tatrichterliches Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO aufhebt, also weil an dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, obwohl er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht abgelehnt worden ist. Deshalb ist der BGH, Beschl. v. 08.05.2014 – 1 StR 726/13 – schon etwas Besonderes, aber auch wegen der Vorgehensweise/ Argumentation des LG.
Dazu: Die Strafkammer beim LG Augsburg hatte am 11. von insgesamt 24 Hauptverhandlungstagen gegen die beiden Angeklagten jeweils auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützte Haftbefehle verkündet. Für den einen Angeklagten sah das LG diesen Haftgrund u.a. in der zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe sowie „dringende(n) Anhaltspunkte(n) für weitere, gravierende Straftaten“, bzgl. derer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren aber noch nicht eingeleitet war, begründet. Weiterhin wird in dem Haftbefehl ausgeführt, der Angeklagte erkenne nunmehr, dass eine langjährige Vollzugsstrafe näher rücke. Bei dem anderen Angeklagten stützte das LG die Fluchtgefahr u.a. auf die hohe Straferwartung und – wie bei dem anderen Angeklagten – auf den dringenden Verdacht weiterer gewichtiger Straftaten. Vor allem führte es in dem Haftbefehl aus, der Angeklagte sei zwar zu allen bisher zehn Hauptverhandlungsterminen erschienen. Der Umstand jedoch, dass er nunmehr einen Verteidigerwechsel herbeigeführt habe, lasse zusammen mit dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme „ernsthaft befürchten“, der Angeklagte wolle dem Verfahren „bis zu seinem Abschluss nicht freiwillig beiwohnen“.
Beide Angeklagte legen Haftbeschwerde ein, beide Haftbefehle werden vom OLG München wegen fehlender Fluchtgefahr aufgehoben. Beide Angeklagte haben die Berufsrichter der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt – und damit dann beim BGH Recht bekommen. Aus der umfangreichen Begründung hier nur die Ausführungen des BGH zum „Automatismus“ „Verteidigerwechsel führt zur Annahme von Fluchtgefahr“ (Rest bitte selbts lesen):
aa) In dem Haftbefehl gegen den Angeklagten Dr. I. stellen die abgelehnten Richter für die nunmehr bestehende Fluchtgefahr ausdrücklich auf den Umstand ab, dass er einen Verteidigerwechsel herbeigeführt habe. Aus welchen Gründen das prozessual zulässige Verhalten der Wahl eines neuen Verteidigers einen Schluss auf die Bereitschaft des Angeklagten gestatten soll, sich wie bisher dem Verfahren zu stellen, lässt sich dem Haftbefehl nicht entnehmen und ist auch außerhalb dessen nicht ersichtlich. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der von dem neuen Wahlverteidiger gegenüber dem Vorsitzenden mündlich und schriftlich vor dem Erlass des Haftbefehls abgegebenen (retrospektiv eingehaltenen) Zusicherung, in die Sache eingearbeitet zu sein und keine Aussetzungsanträge zu stellen. Zwar wird in der Begründung des Haftbefehls auch ausgeführt, das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme lasse „ernsthaft befürchten, dass der Angeklagte dem Verfahren bis zu seinem Abschluss nicht freiwillig beiwohnen will“. Diese Bewertung stützen die abgelehnten Richter aber wiederum lediglich darauf, die bisherige Beweisaufnahme habe „die Anklagevorwürfe in vielen Bereichen erhärtet“. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme werden jedoch nicht näher ausgeführt, so dass bereits nicht ersichtlich ist, inwieweit sich für die Beurteilung der Fluchtgefahr relevante Änderungen der Umstände für die Angeklagten ergeben haben sollen. Vor allem aber verknüpfen die drei abgelehnten Richter in dem Haftbefehl die Ergebnisse der „bisherigen Beweisaufnahme“ und die Erkenntnis des Angeklagten, eine langjährige Freiheitsstrafe rücke näher, in einer nicht erläuterten und in der Sache nicht nachvollziehbaren Weise mit dem „plötzlichen Verteidigerwechsel“. Warum der zulässige Wechsel zu einem in die Sache bereits eingearbeiteten neuen Verteidiger ein auf den angeblichen Willen des Angeklagten Dr. I. , sich dem Verfahren zukünftig nicht mehr zu stellen, hindeutender Umstand sein soll, ist nicht erklärlich und wird seitens der abgelehnten Richter weder in der Haftbefehlsentscheidung noch in ihren dienstlichen Erklärungen erklärt.
Also doch „abgewatscht“? So ganz kann man sich des Eindrucks nicht erwehren. Die machen da aber auch Sachen in Augsburg 🙂 🙂 .
Da hat die Kammer in die Haftbefehlsbegründung geschrieben, was sie wirklich gedacht hat. Das ist doch erfrischend ehrlich.
der BGH hat es aber nicht honoriert.
Augsburg ist und bleibt das judicial hellhole der Bundesrepublik.
Ich komme nicht umhin mich zu fragen, ob diese Entscheidung auch vor dem 01. Mai 2013 so gefallen wäre…
gefragt habe ich mich das auch, m.E. ist schon eine gewisse Änderung in der Rechtsprechung des 1. Strafsenats festzustellen.
Ein Revisionsspezialist nahm mich vor Kurzem zur Seite und meinte: „Du, man will es nicht glauben, aber der 1. Senat macht jetzt Jura!“
Warten wir mal ab-
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