In der Rechtsprechung des BGH nehmen m.E. die Fälle der „späteren Reue“ zu. Gemeint sind damit die Fälle, in den Erklärungen betreffend einen Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sind, die den Angeklagten dann später reuen und von denen er sich lossagt. Meist/Häufig passiert das nach einem Verteidigerwechsel. Der neue Verteidiger wendet dann nicht selten ein, dass ein erklärter Rechtsmittelverzicht unwirksam sei, da eine Absprache nach § 257c StPO getroffen worden sei, also § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO greife.
So auch im Verfahren mit dem BGH, Beschl. v. 22.08.2012 – 1 StR 170/12. Zu der Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht erklärt worden ist, sind dann Erklärungen der Beteiligten eingeholt worden – das Ergebnis stellt der BGH, Beschl. zusammen. Der 1. Strafsenat kommt auf der Grundlage dann zu dem Ergebnis kein Rechtsmittelverzicht bzw. Rechtsmittelverzicht wirksam und stellt dazu die maßgeblichen Punkte, die insoweit von Bedeutung sind, noch einmal dar.
Zur Wirksamkeit des in diesem Verfahren beim Landgericht erklärten Verzichts auf Rechtsmittel hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. März 2012 ausgeführt:
„Der im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem ehemaligen Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (§ 302 Abs. 1 StPO) ist auch nicht wegen der Art und Weise seines Zustandekommens oder wegen schwerwiegender Willensmängel, etwa weil der Angeklagte sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst war, unwirksam.
Grundsätzlich ist ein auf einem Irrtum beruhender oder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführter Rechtsmittelverzicht nicht anfechtbar oder kann auch sonst nicht zurückgenommen oder widerrufen werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. vom 25. Oktober 2005 – 1 StR 416/05 m.w.N.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmitelverzicht 1, 4, 8, 12). Daher ist die mit Schriftsatz vom 17.11.2011 (SA Bd. IV, Bl. 740 f.) erfolgte Anfechtung des Rechtsmittelverzichts unbehelflich. Nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtspre-chung Ausnahmen an (vgl. dazu BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Berücksichtigung von Willensmängeln in Betracht kommt, ist hier nicht gegeben. Zwingende Gründe der Rechtssicherheit lassen die Berücksichtigung von Willensmängeln – zumal eines Irrtums im Beweggrund jedenfalls dann nicht zu, wenn sie nicht die Folge einer (durch das Gericht zu verantwortenden) Drohung oder einer unrichtigen richterlichen Auskunft sind (BGHR Rechtsmittelverzicht 8). So liegt es nach dem Revisionsvortrag auch hier. Der Revisionsführer hat lediglich behauptet, dass sein früherer Verteidiger auf ihn eingeredet und unter Druck gesetzt habe (RB S. 4, 13). Auch in der behaupteten Empfehlung des früheren Verteidigers, das aus seiner Sicht milde Urteil anzunehmen, weil sonst (bei Revisi-on der Staatsanwaltschaft) mit einer höheren Strafe zu rechnen sei, ist weder eine Drohung noch eine Täuschung zu sehen (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 100) und stellt somit keine unzulässige Willensbeein-flussung dar. Ob eine Anfechtung des Rechtsmittelverzichts bei Dro-hung oder Irreführung durch den Verteidiger überhaupt möglich wäre, kann daher offenbleiben. Auch hat das Gericht die Erklärung nicht durch unlautere Mittel erlangt, etwa weil dem Angeklagten vom Ge-richt eine Rechtsmittelverzichtserklärung abverlangt wurde, ohne dass ihm gleichzeitig angeboten worden wäre, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten (BGH, NStZ-RR 1997, 305). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch insoweit den Beweis derartiger Einwir-kungen schuldig geblieben. Nichts hätte näher gelegen, als eine Er-klärung des früheren Verteidigers herbeizuschaffen.
Dass der Beschwerdeführer bei seiner daraufhin abgegebenen Verzichtserklärung der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen sein will, ist nicht glaubhaft. Es ist auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst des weiteren aber auch nichts da-für zu ersehen, dass der Angeklagte nicht verhandlungsfähig war. Die Verhandlungsfähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16). Allein das Be-stehen eines psychischen Drucks genügt nicht (vgl. auch Senat, NStZ-RR 2005, 261). Wenn aber weder das Landgericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte noch solche von der Verteidigung geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).
Vielmehr ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen, dass dem Angeklagten die Bedeutung des Rechtsmittelverzichts bekannt war, er also jedenfalls das Wissen, das erforderlich ist, um eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, bereits hatte. Dass er letztlich zum Zeit-punkt der Abgabe der Erklärung Angst vor einer noch höheren Strafe hatte und daher – unter psychischen Druck stehend – auf Rechtsmittel verzichtet hat, zeigt gerade, dass er sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst war. Dass der Angeklagte etwa ihre Abgabe nachträglich bereut hat, vermag an ihrer Wirksamkeit erst recht nichts zu ändern. „
Das Ganze wäre sicherlich einfacher gewesen, wenn das Protokoll der LG sich zu § 257c StPO verhalten hätte. Dazu heißt es aber im BGH, Beschl.
„Die Sitzungsniederschrift enthält entgegen § 273 Abs. 1a Satz 1 bzw. Satz 3 StPO weder einen Vermerk über den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung (Satz 1) noch dazu, dass eine Verständigung nicht stattgefunden hat (Satz 3).“
Ich habe auch den Eindruck, dass diese Fälle zunehmen. Und ich glaube auch, dass ein Großteil der Mandanten recht haben. Vielleicht hängt das ja auch mit der Änderung des § 140 Abs. 1 Ziff. 4 StPO zusammen. Mir scheint, dass „Geständnisvermittler“ und „Urteilsüberbringer“ häufiger als früher in den Sachen drinbleiben und das führt dann eben zu solchen Probleme. Häufig nach der Verurteilung von Mandanten gehört: „Der hat mir gesagt er kennt den Richter, er hat da nen Deal“, „Er hat gesagt ich muss alles gestehen, sonst wird das Gericht noch böse“ etc.