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„Schneeflöckchen, weiß Röckchen“…… gilt auch im Sommer

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„Schneeflöckchen, weiß Röckchen“. Wer kennt das Kinderlied nicht? Es passt ganz gut zum OLG Hamm, Beschl. v. 04.09.2014 – 1 RBs 125/14, der seit vorgestern ja auch schon in einigen anderen Blogs gelaufen ist. Ergangen zwar im Sommer/Herbst, aber mit winterlichem Bezug. Es geht nämlich um das Zusatzschild „Schneeflocke“ – enthalten in § 39 Abs. 8 StVO (sorry, liebes OLG, ich finde das Schild in dem von dir angeführten § 39 Abs. 7 StVO nicht 🙂 ). Der Betroffene war vom AG wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Bei dem die Geschwindigkeit beschränkenden Schild war dieses Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht. Der Betroffene hat geltend gemacht, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt trocken war und deshalb das Schild nicht galt. Das OLG sieht das – in einem Zusatz – anders:

Ergänzend zur Stellungnahme der GStA verweist der Senat auf die Entscheidung OLG Stuttgart NZV 1998, 422. Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild i.S.v. § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen — entbehrlichen — Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient. Der Hinweis bezweckt nur die Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung. Ein zur Erhöhung der Akzeptanz eines Verkehrszeichens angegebenes Motiv – wie vorliegend – kann eine Ausnahme von der Allgemeinverbindlichkeit der Regelung eines Verkehrszeichens nicht rechtfertigen. Der Umstand, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt nach den Feststellungen trocken war, berechtigte nicht, eine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit zu fahren. Anders als bei dem Schild „bei Nässe“ (StVO Anl. 2 lfd. Nr. 49.1.) enthält das vorliegende Zusatzschild eben gerade keine solche verbale zeitliche Einschränkung. Auch bei trockener Fahrbahn war zudem die geschwindigkeitsbeschränkende Anordnung nicht etwa nichtig und damit unbeachtlich.“

Also: Ein Unterschied zu dem in § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO vorgesehenen Zusatzschild „bei Nässe“. Dort ergibt sich die Regelung aus der Verbindung von Vorschriftszeichen, in der StVO vorgesehenem Zusatzschild und den Witterungsverhältnissen; die Anordnung geht dahin, nicht schneller als mit der angegebenen Geschwindigkeit zu fahren, so lange die Fahrbahn nass ist. Diese Anordnung gilt für alle Verkehrsteilnehmer ohne Rücksicht auf die speziellen Eigenschaften der Reifen ihres Fahrzeugs und dient der Verhinderung des Aufschwimmens der Räder (Aquaplaning). Demgegenüber enthält das Zusatzschild „Schneeflocke“ eben nur einen Hinweis auf das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (vgl. dazu OLG Saarbrücken NZV 1989, 159 für den Zusatz „Lärmschutz“).