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Der Porsche und das „Sumpfvolumen“, oder: Pack den Tiger in den zu kleinen (?) Tank

entnommen wikimedia.org Urhebernakhon100

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Manche Entscheidungen/Nachrichten lassen den Leser schon stutzen. Jedenfalls ist es mir so bei dem OLG Hamm, Urt. v. 16.06.2015 – 28 U 165/13 – gegangen. Das ist die Entscheidung des 28. Zivilsenats zum zu kleinen „Porschetank“. Obwohl: Zu klein war der Tank ja an sich nicht. Der Porschefahrer konnte nur das Tankvolumen nicht voll ausnutzen. Erworben hatte der Kläger einen Porsche 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von ca. 176.500 € mit einem lt. Ausstattungskatalog 67 l Kraftstoff fassenden Tank. Kurze Zeit nach der Fahrzeugübergabe hat er dann beanstandt, dass der Bordcomputer nach einem Verbrauch von 59 l Kraftstoff eine Restreichweite von 0 km anzeige, so dass er das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l nicht nutzen könne. Der Kläger ist davon ausgegangen, die Konstruktion des Kraftstofftanks einschließlich der Messung des Tankinhalts und die Ermittlung der Restreichweite seien mangelhaft und hat von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt.

Das OLG hat gesagt: Kein Mangel, wenn der Bordcomputer nach einem Kraftstoffverbrauch von 59 l und dann im Tank noch vorhandenen 6,4 l Kraftstoff keine Restreichweite mehr anzeigt und wenn die letzten 3,3 l im Tank für die Kraftstoffversorgung des Motors nicht zur Verfügung stehen.: