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Die Zeugen vom Hörensagen – und das widerrufene Geständnis

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Die Beweiswürdigung ist „ureigene Domäne“ des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur bei Widersprüchen, Lücken und Verstößen gegen Denkgesetze eingreift. Handelt es sich um Angaben eines sog. Zeugen vom Hörensagen dann dürfen den Angeklagten belastende Feststellungen auf seine Angaben nur dann gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt worden sind. Darauf weist noch einmal der BGH, Beschl. v. 10.06.2013 – 5 StR 191/13 – hin. Da hatte das LG die Verurteilung des Angeklagten im Wesentlichen auf die eine eigene Tatbeteiligung eingestehenden Aussagen einen ehemaligen Mitangeklagten G. gestützt, die dieser gegenüber der Polizei gemacht hatte. In der Hauptverhandlung hat G. dieses Geständnis aber widerrufen und erklärt, er habe durch die damaligen Angaben erreichen wollen, dass er aus der gegen ihn seinerzeit in einem Ermittlungsverfahren wegen Betruges vollzogenen Untersuchungshaft entlassen werde. Dass eine solche Aussage unter Einschluss eigener Tatbeteili-gung Voraussetzung für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls sei, sei ihm von den Vernehmungsbeamten deutlich gemacht worden. Der BGH führt aus:

a) Das Landgericht hat sich seine Überzeugung vom Tatgeschehen aufgrund der Angaben der Vernehmungsbeamten B. , Gu. und K. zum Inhalt der früheren Aussagen des ehemaligen Mitangeklagten G. verschafft. Bei den Vernehmungsbeamten handelt es sich somit um Zeugen vom Hörensagen, auf deren Bekundungen den Angeklagten belas-tende Feststellungen nur dann hätten gestützt werden dürfen, wenn sie durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt worden wären (Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 83a mwN; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. April 2013 – 5 StR 138/13 – und vom 8. Mai 2007 – 4 StR 591/06). Dies gilt hier in besonderem Maße, weil der vormalige Mit-angeklagte G. , von dessen Angaben die Verurteilung letztlich allein abhing, seine früheren Aussagen in der Hauptverhandlung ausdrücklich widerrufen und selbst als bewusst unwahr gekennzeichnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – 5 StR 401/12; Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.).

Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die vom Landgericht angeführten sonstigen Indizien bestätigen zwar in Randbereichen frühere Angaben G. s. Sie weisen jedoch sämtlich keinen unmittelbaren Bezug zum Tatgeschehen auf und stellen weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtschau Beweisanzeichen von Gewicht für die Täterschaft des Angeklagten dar.“

Dann: Die vom LG angeführten Umstände gewogen und zu leicht befunden.