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News!!, oder: Darauf habe ich gewartet – Burhoff endlich mobil und digital….

So, <<Werbemodus an >>, denn hier kommt dann mal wieder – zwischendurch – ein reines Werbeposting. Das vorab für all diejenigen, die das nicht mögen. Die können also gleich weiterlesen/-klicken.

Oder vielleicht doch nicht? Denn m.E. ist die „neue Sache“, auf die ich hinweisen möchte recht interessant, und zwar:

Der ein oder andere wird sich erinnern, es hat eine ZAP App gegeben. Ja, „es hat“. Denn seit Anfang Mai ist die durch Anwaltspraxis Wissen – hier das neue Logo –

ersetzt worden.

Bei Anwaltspraxis Wissen handelt es sich um eine neue Online-Bibliothek des ZAP-/Anwalt-Verlages, in der rund 150 Bücher online stehen. Nun ja, wird der ein oder andere sagen, das ist ja nichts Neues, das kennen wir ja schon. Das mag sein. Aber: Für mich (und meine Werke) ist das neue Baby des ZAP-Verlages vor allem deshalb interessant, weil damit endlich auch die Handbücher Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung beim ZAP-Verlag mobil fähig sind und Strafrechtler in diesen im Verfahren endlich ohne WLAN hinter dicken Gerichtsmauern im Saal live recherchieren können. Ohne Kilo weise Buchballast in der Tasche, was ja immer wieder bemängelt worden ist.

Wie gesagt: Seit dem 04.05.2020 ist Anwaltspraxis Wissen online gegangen. Man kann dort vier verschiedene Module bestellen. Die Online Bibliothek kann man im PC im Browser nutzen und auf iOS und Android Mobilgeräten (Smartphones und Tablets). Die mobilen Apps gibt es inzwischen auch. Die Freischaltung hat etwas gedauert, daher komme ich auch erst jetzt mit diesem Beitrag.

Und ja: Sie haben richtig gelesen: Man kann „bestellen“ = das Angebot ist nicht kostenfrei. Ich habe über diese Fragen ja schon häufiger mit Kollegen diskutiert und wiederhole hier dann nochmal: Von „kostenfrei“ können Verlage nicht leben; Anwälte ja im Übrigen auch nicht J . Die Preise sind übrigens dann aber auch moderat. Für den Einsteiger 10 €/Monat und dafür kann man sich dann 10 Werke aus dem Gesamtangebot freischalten. Das würde z.B. für meine Werke reichen. Oder das Modul 3 – „Die ZAP + Best of“ – für 29 €/Monat für drei Plätze.

Ich bin gespannt über die Erfahrungen, die die Kollegen ggf. mit dem neuen Service machen. Und bitte: Ich bin nur der Bote, dass es dieses Angebot gibt. Für weitere Fragen wendet man sich dann bitte an den Verlag. Eine, die bestimmt kommt, beantworte ich dann aber gleich hier: Dieses neue Angebot bedeutet nicht, dass die Handbücher nun fortlaufend online aktualisiert werden. Auch die Diskussion hatten wir schon.

Und jetzt bitte nicht alle auf einmal bestellen, dann bricht wahrscheinlich die Website zusammen 🙂 <<Werbemodus aus>>

Lesetipp: Verfahrenstipps II/2012, bereit zum kostenlosen Download

Wie immer, wenn ein neuer Volltext auf meiner HP eingestellt worden ist, ein Lesetipp.

© Kzenon – Fotolia.com

Gerade ist der Volltext zu meinem Beitrag „Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (II/2012)“ aus ZAP Heft 15/12, F. 22 R, S. 743 auf der Homepage eingestellt worden. Wie immer steht der Beitrag zum kostenlosen Download bereit.

I. Hinweise
II. Ermittlungsverfahren
1. Pflichtverteidigungsfragen
a) Pflichtverteidiger für den inhaftierten Beschuldigten
b) Entpflichtung des Pflichtverteidigers
2. U-Haft
a) Beschleunigungsgebot auch bei Überhaft
b) Aktuelle Rechtsprechung zu Haftfragen
3. Untätigkeitsbeschwerde
III. Hauptverhandlung
1. Nebenklagezulassung
2. Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung (§§ 252, 252 StPO)
3. Ablehnung von Beweisanträgen
4. Absprache/Verständigung
a) Verwertungsverbot
b) Besorgnis der Befangenheit
c) Urteilsfeststellungen
IV. Bußgeldverfahren

Lesetipp: Verfahrenstipps und Persönlicher Anwendungsbereich von Teil 4 und 5 VV RVG.

Auf meiner Homepage habe ich vor einigen Tagen zwei Beiträge einstellen lassen, auf die ich hier hinweisen möchte:

  1. Zeitlich passend und auch als Referenz für den Strafverteidigertag in Berlin gedacht: „Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (I/2011)“ aus ZAP-Heft 6/2011, ZAP F. 22 R, S. 673
  2. Und aus dem Gebührenrecht: „Persönlicher Geltungsbereich des Teils 4 VV RVG, eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung“ aus RVGreport 2011, 85.

Für den ein oder anderen vielleicht interessant.